Fiskus beteiligt sich an Heimkosten Kranker

BFH: Kosten mindern Steuerlast als „außergewöhnliche Belastungen“

Müssen alte Menschen krankheitsbedingt in ein Seniorenwohnstift ziehen, können die Kosten steuermindernd als „außergewöhnliche Belastungen“ geltend gemacht werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 2. April 2014, veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: VI R 20/12).

Die Klägerin ist behindert und pflegebedürftig. Sie wohnte zunächst mit ihrem Ehemann und später allein in einem Wohnstift. Das Stift bot eine „Grundbetreuung“ rund um die Uhr sowie zusätzliche Pflegeleistungen.

Das Finanzamt erkannte die Heimkosten nicht steuermindernd als „außergewöhnliche Belastungen“ an. Das sind laut Gesetz Kosten, die beim einzelnen Steuerpflichtigen „zwangsläufig“ anfallen, obwohl andere Menschen in vergleichbarer Lage diese Kosten nicht haben.

Der BFH betonte nun, dass Krankheitskosten daher nach ständiger Rechtsprechung als „außergewöhnliche Belastungen“ anzuerkennen sind. Für eine krankheitsbedingte Heimunterbringung gelte nichts Anderes. Anrechenbar seien dabei nicht nur die Pflege- sondern grundsätzlich auch die Unterbringungskosten.

Nach dem jetzt schriftlich veröffentlichten Münchener Urteil vom 14. November 2013 gilt dies allerdings nur für den Kranken selbst, nicht für dessen Ehepartner. Auch sind diese Kosten „um eine Haushaltsersparnis zu kürzen“ – also um die Kosten, die in einer normalen Wohnung anfallen würden. Zudem dürfen die Kosten „nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum medizinisch indizierten Aufwand stehen“.

Im konkreten Fall soll daher nun das Finanzgericht noch klären, ob die Unterbringungskosten in voller Höhe noch angemessen sind, obwohl die Frau seit dem Tod ihres Mannes nun alleine in einem Apartment von knapp 75 Quadratmetern wohnt.



© www.tw-ratingen.de   Mittwoch, 2. April 2014 15:56 TW-Redaktion
© 2025 TW Todesco Walter, Alle Rechte vorbehalten. Impressum | Datenschutz Anmelden