FG Hamburg: Business-Kleidung ist keine BerufskleidungEin Business-Anzug ist keine Berufskleidung und kann daher nicht von der Steuer abgesetzt werden. Dies hat das Finanzgericht Hamburg in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 26. März 2014 klargestellt (Az.: 6 K 231/12). Es wies damit die Klage eines angestellten Rechtsanwaltes ab.
Der Anwalt war in einer international tätigen Wirtschaftssozietät beschäftigt. Um der „Erwartung der Mandanten an das äußere Erscheinungsbild von Rechtsanwälten“ gerecht zu werden, wollte er sich in seinem Beruf auch angemessen kleiden. Von April bis Dezember 2011 kaufte er sich daher fünf Anzüge, zwölf Hemden, drei Hosen und zwei Paar Schuhe für insgesamt 3.830,95 Euro.
Die Kosten wollte er über einen Zeitraum von drei Jahren als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Schließlich handele es sich um Berufskleidung, meinte der Jurist. Als Anwalt einer internationalen Wirtschaftssozietät sei es „nicht möglich, seiner beruflichen Verpflichtung in Freizeitkleidung nachzugehen“.
Andererseits sei es aber auch nicht üblich, Anzüge als normale bürgerliche Kleidung zu tragen. Im privaten Kontext werde dies nur bei besonders festlichen Anlässen wie Hochzeiten oder Konfirmationen praktiziert.
Das Finanzamt lehnte die Steuerminderung jedoch ab. Als Werbungskosten seien nur Aufwendungen für typische Berufskleidung abzugsfähig. Hier handele es sich aber nicht um Berufskleidung. Die Anschaffung guter Kleidung liege heute auch privat wieder im Trend, wussten die Finanzbeamten.
Auch das Finanzgericht hatte kein Einsehen mit dem Anwalt. Aufwendungen für Kleidung seien ebenso wie Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung „grundsätzlich Kosten der Lebensführung“. Die Anschaffung bürgerlicher Kleidung sei selbst dann nicht als Werbungskosten absetzbar, wenn die Kleidungsstücke zweifelsfrei so gut wie ausschließlich im Beruf getragen werden.
Typische Berufskleidung könne nur dann steuermindernd geltend gemacht werden, wenn diese nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufes auch nötig ist. Deren Verwendung für private Zwecke müsse „aufgrund der berufsspezifischen Eigenschaften so gut wie ausgeschlossen“ sein.
Dies sei beispielsweise der Fall bei Amtstrachten, einem schwarzen Anzug für Leichenbestatter oder katholische Geistliche, dem Frack für Kellner oder bei einem weißen Arztkittel. Auch Arbeitsanzüge, Schutzhelme oder Sicherheitsschuhe seien als Berufskleidung anzusehen.
Bei Anzügen handele es sich jedoch um übliche Herrenmode, die auch bei privaten Anlässen getragen werden könne. Es fehle hier letztlich an einer erforderlichen Abgrenzbarkeit zu den nicht zu berücksichtigenden Aufwendungen der privaten Lebensführung.