BGH gibt früher höhere Schwelle bei Betrug durch Verschweigen auf
Bei Steuerhinterziehung über 50.000 Euro kommen
Steuerpflichtige nicht mehr mit einer Geldstrafe davon. Denn es handelt sich
dann um einen Betrug „in großem Ausmaß“, heißt es in einem am Freitag, 5.
Februar 2016, veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe
(Az.: 1 StR 373/15). Eine früher höhere Schwelle bei Betrug durch reines
Verschweigen gab der BGH auf. Nach dem neuen Urteil ist zudem ein Betrug bei
mehreren Steuerarten zusammenzurechnen, wenn er auf einheitliche Falschangaben
zurückgeht.
Laut Gesetz wird Steuerhinterziehung „mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe“ bestraft. Bei Steuerbetrug „in großem Ausmaß“ lässt der
Strafrahmen allerdings keine Geldstrafe, sondern nur noch Freiheitsstrafen
zwischen sechs Monaten und zehn Jahren zu.
Im entschiedenen Fall hatte ein Pizzeriabetreiber seine Kassenbons manipuliert.
Dadurch verkürzte er seine Umsatz- und Gewerbesteuern 2006 um zusammen 38.637
Euro, 2007 um 80.610 Euro. 2008 und 2009 setzte der Pizzeriabetreiber die
Falschangaben in seinen Umsatzsteuervoranmeldungen fort und hinterzog so bis
Mai 2009 weitere 60.858 Euro.
Das Landgericht Mannheim verurteilte den Pizzeriabetreiber zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und setzte die
Vollstreckung zur Bewährung aus.
Dies hat der BGH nun bestätigt. Danach durfte das Landgericht die Hinterziehung
von Umsatz- und Gewerbesteuer zusammenzählen. Das sei gerechtfertigt, wenn die
Falschangaben in verschiedenen Steuererklärungen „jeweils denselben
Lebenssachverhalt betreffen“. Das sei hier bei der Umsatz- und der
Gewerbesteuer der Fall. In der zweiten Steuererklärung würden hier schon allein
deshalb dieselben Angaben gemacht, weil Falschangaben in der anderen Erklärung
sonst unmittelbar auffallen würden.
Weiter bestätigte der BGH die Grenze zur Steuerhinterziehung „in großem Ausmaß“
in Höhe von 50.000 Euro. Entsprechend hatten die Karlsruher Richter bereits
2008 entschieden (Urteil vom 2. Dezember 2008, Az.: 1 StR 416/08). Allerdings
war die Schwelle laut BGH doppelt so hoch, wenn ein Steuerpflichtiger
„lediglich steuerpflichtige Einkünfte oder Umsätze verschweigt“ (Beschluss vom
15. Dezember 2011, Az.: 1 StR 579/11; JurAgentur-Meldung vom 17. Februar 2012).
Diese Differenzierung gab der BGH nun auf. Mit seinem neuen, jetzt schriftlich
veröffentlichten Urteil vom 27. Oktober 2015 setzte er „eine einheitliche
Wertgrenze von 50.000 Euro“ fest.
Der Steuerbetrug durch verschweigen sei mit der unmittelbaren
Steuerhinterziehung – etwa durch das Vortäuschen von Betriebsausgaben –
„qualitativ gleich“, heißt es in den schriftlichen Urteilsgründen. Beim „Griff
in die Kasse des Staates“ müsse es entscheidend auf den „Taterfolg“ ankommen,
nicht auf die Art der Manipulationen, durch die die Verkürzung der Steuerlast
erreicht wird.
In den Instanzen bleibe für die Strafgerichte dennoch ein ausreichender
Spielraum, heißt es abschließend in dem Karlsruher Urteil. Im konkreten Fall
sei die Freiheitsstrafe schon wegen des „Seriencharakters“ des Betrugs
gerechtfertigt. Schon der Vorbesitzer der Pizzeria habe seit 2000 die Kassen
„mit besonderer Dreistigkeit“ manipuliert.