FG Hannover: Handwerkerarbeiten am Grab nicht steuerlich begünstigt
Ein Friedhofs-Grabstein gehört trotz aller Liebe zu dem Verstorbenen nicht zum eigenen Haushalt. Erneuert ein Steinmetz ein Grab, können diese Arbeiten nicht als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ oder Handwerkerleistungen von der Steuer abgesetzt werden, entschied das Niedersächsische Finanzgericht (FG) in Hannover in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 23. April 2013 (Az.: 15 K 181/12).
Damit scheiterte ein Witwer mit seiner Klage gegen seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010. Der Mann hatte seine Einkommensteuererklärung in mehreren Punkten beanstandet. Unter anderem rügte er, dass das Finanzamt ihm keine Steuerminderung wegen Arbeiten am Grab seiner 1997 verstorbenen Ehefrau gewährt hatte.
So habe er den Grabstein von einem Steinmetz erneuern und das Grab neu einfassen lassen. Die Kosten in Höhe von 160,65 Euro wollte er als „haushaltsnahe Dienstleistung“ bzw. für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen steuermindernd geltend machen.
Nach dem Gesetz sind Ausgaben für „haushaltsnahe Dienstleistungen“ sowie „für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ auf Antrag steuerlich begünstigt. 20 Prozent der in der Rechnung ausgewiesenen Arbeitskosten, bei den haushaltsnahen Dienstleistungen inzwischen höchstens 4.000 Euro, bei den Handwerkerleistungen höchstens 1.200 Euro jährlich, werden direkt von der Steuerschuld abgezogen.
Das Finanzamt lehnte die Steuerminderung aber ab. Die Arbeiten an dem Grab seien außerhalb des Haushaltes – nämlich auf dem Friedhof – durchgeführt worden.
Der Witwer erklärte, dass die Grabstelle seiner verstorbenen Ehefrau ihm haushaltsnäher sei als seine Heizung. Die abweichende Auffassung des Finanzamtes sei eine „Geschmacklosigkeit“.
Doch auch die Finanzrichter hatten hier kein Einsehen. Die Reinigung und Richtung von Grabstein und Grabeinfassung der Grabstelle sei nicht abzugsfähig. Nur Handwerkerleistungen, die „in einem Haushalt des Steuerpflichtigen“ durchgeführt werden, führten zu einer Steuerermäßigung. Arbeiten für die Grabpflege auf dem Friedhof fielen nicht darunter. Diese Aufwendungen seien auch nicht als „außergewöhnliche Belastung“ steuerlich absetzbar.