Freiberufler können sich die Arbeit - die mit der Führung eines Fahrtenbuchs zusammenhängt -sparen, wenn sie privat über ein vergleichbares Fahrzeug verfügen wie geschäftlich. Das Finanzamt darf dann jedenfalls nicht automatisch davon ausgehen, dass der Dienstwagen auch privat genutzt wird, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 30. Januar 2013, veröffentlichten Urteil vom 4. Dezember 2012 entschied (Az.: VIII R 42/09).
Damit gab der BFH einem Anwalt recht. Von April bis November 1999 war ein Porsche 911 auf ihn zugelassen, den er in seinem Betriebsvermögen führte. Weil der Anwalt kein Fahrtenbuch vorgelegt hatte, ging das Finanzamt davon aus, dass der Porsche auch privat genutzt wird. Berechnet nach der sogenannten Ein-Prozent-Regelung wollte das Finanzamt einen privaten Nutzungsanteil in Höhe von umgerechnet 10.822 Euro als zusätzliches Einkommen versteuern.
Mit Erfolg verwies der Anwalt jedoch auf einen Porsche 928 S4, den er privat gefahren sei. Das Finanzgericht nahm eine private Nutzung daher nur für einen kurzen Zeitraum an, in dem seine Ehefrau keinen eigenen Wagen zur Verfügung hatte. Danach war dann ein Volvo V70 auf sie zugelassen.
Der BFH schloss sich dem an und wies die Revision des Finanzamts ab. Zwar würden nach allgemeiner Lebenserfahrung betriebliche oder dienstliche Fahrzeuge auch privat genutzt. Für das Finanzamt spreche daher „der Beweis des ersten Anscheins“. Die Steuerzahler hätten aber die Möglichkeit, diesen „Anscheinsbeweis“ zu entkräften.
Dies könne nicht nur durch einen „Vollbeweis“ geschehen, etwa durch ein Fahrtenbuch, betonten die obersten Finanzrichter. Es reiche ein Sachverhalt aus, „der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt“.
Hier habe der Rechtsanwalt im Privatvermögen einen Porsche 928 S4 gehabt. „Ein Fahrzeug, welches mit einer Motorleistung von unstreitig 235 Kilowatt, einem Hubraum von 4.898 Kubikzentimetern und einer Höchstgeschwindigkeit von 270 Stundenkilometern dem im Betriebsvermögen befindlichen Porsche 911 sowohl in Ausstattung, Fahrleistung und unter Prestigegesichtspunkten in etwa vergleichbar war“, heißt es in dem Münchener Urteil. Angesichts der „Gleichwertigkeit beider Fahrzeuge“ habe es für den Anwalt keinen Grund gegeben, seinen Betriebs-Porsche auch privat zu nutzen.
Zwar sei nicht auszuschließen, dass die Ehefrau des Anwalts mal Porsche fahren wollte. Doch angesichts fünf minderjähriger Kinder sei wohl eher davon auszugehen, dass sie den ebenfalls vorhandenen familienfreundlichen Volvo-Kombi gewählt habe, so der BFH abschließend.