Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf will den Steuerabzug bei einer doppelten Haushaltsführung ausweiten. Nach einem am Freitag, 1. Februar 2013, veröffentlichten Urteil vom 9. Januar 2013 können Steuerzahler Verpflegungsmehraufwendungen auch dann geltend machen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz vom Arbeitsort wegverlegt haben (Az.: 15 K 318/12 E). Es ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung dies zunächst nicht akzeptiert und den Bundesfinanzhof (BFH) anruft; Betroffene sollten daher Widerspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen.
Arbeitnehmer, die wegen der großen Entfernung zum Arbeitsplatz nicht täglich pendeln wollen, können die Kosten einer Zweitwohnung steuermindernd als Werbungskosten geltend machen. Während der ersten drei Monate dieser „doppelten Haushaltsführung“ können zusätzlich erhöhte Verpflegungskosten angesetzt werden. Die Finanzverwaltung erkennt diese Verpflegungsmehraufwendungen bislang allerdings nicht an, wenn der Arbeitnehmer seinen Hauptwohnsitz vom Arbeitsort wegverlegt hat.
Genau dies hatte im Düsseldorfer Fall der Kläger getan. Er wohnte bislang in Düsseldorf, lernte dann aber seine jetzige Frau kennen und verlegte seinen Hauptwohnsitz zu ihr in eine Kleinstadt am Niederrhein. Seine Wohnung in Düsseldorf behielt er als Zweitwohnung bei.
Das Finanzamt meinte, der Mann kenne sich im Umfeld seiner alten Düsseldorfer Wohnung bereits bestens aus und wisse, wo es sich gut essen und einkaufen lässt. Mehraufwendungen für die Verpflegung entstünden daher auch zu Beginn der doppelten Haushaltsführung nicht.
Das FG gab dem Mann trotzdem recht. Die Auslegung der Finanzverwaltung widerspreche dem Wortlaut des Gesetzes. Der Gesetzgeber habe eine bewusst pauschalierende Regelung getroffen, die auch solche sogenannte Wegverlegungsfälle umfasse.