BFH-Mehrwertsteuersenat ruft Großen Senat zur Prüfung an
Wer ein häusliches Arbeitszimmer teils privat und teils geschäftlich nutzt, sollte den geschäftlichen Anteil in seiner Steuererklärung angeben und gegen einen ablehnenden Steuerbescheid Einspruch einlegen. Denn der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) will von der bisherigen Praxis und Rechtsprechung abrücken, wonach ein anteiliger Steuerabzug ausgeschlossen war. Mit einem am Dienstag, 4. Februar 2014, in München veröffentlichten Beschluss rief er den Großen Senat des BFH an (Az.: IX R 23/12).
Bislang gilt beim häuslichen Arbeitszimmer hopp oder topp: Das Finanzamt erkennt die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers nur dann steuermindernd an, wenn es zumindest „nahezu ausschließlich“ für berufliche oder betriebliche Zwecke genutzt wird. Eine Aufteilung zwischen beruflichen und privaten Kosten ist nicht möglich.
Im Streitfall klagte der Eigentümer zweier großer Mehrfamilienhäuser. Seit er in Rente ist, verwaltet er diese von zu Hause aus. Sein häusliches Arbeitszimmer nutzt er aber auch für private Schreibtisch- und Computerarbeiten. Nach einem von ihm geführten „Nutzungstagebuch“ für das Zimmer liegt der geschäftliche Nutzungsanteil bei 60, der private bei 40 Prozent.
Das sei keine „nahezu geschäftliche Nutzung“ mehr, befand das Finanzamt. Es lehnte den vollen ebenso wie einen anteiligen Abzug der Kosten von jährlich gut 800 Euro ab.
Mit einem viel beachteten Grundsatzbeschluss war am 21. September 2009 der Große BFH-Senat schon einmal vom Grundsatz der Unteilbarkeit geschäftlicher Kosten abgerückt. Konkret hatte er eine Aufteilung bei Reisen zugelassen, etwa wenn an eine Geschäftsreise noch ein paar private Urlaubstage angehängt werden (Az.: GrS 1/06).
Dies möchte der IX. BFH-Senat nun auch auf das häusliche Arbeitszimmer übertragen. Mit dem Grundsatzbeschluss des Großen BFH-Senats aus 2009 sei das „Aufteilungsverbot“ insgesamt entfallen. Dem Gesetz sei ein solches Verbot auch nicht zu entnehmen. Zudem gebe es, wie bei den Reisen, auch beim Arbeitszimmer taugliche Kriterien, um die Kosten zu teilen, etwa der jeweilige Umfang der zeitlichen Nutzung.
Weil diese Auffassung von früheren Urteilen auch anderer BFH-Senate abweicht, konnte der XI. Senat noch nicht abschließend entscheiden, sondern musste den Großen Senat anrufen. Diesem gehören Vertreter aller Senate an. Ob es noch in 2014 zu einer Entscheidung des Großen Senats kommt, ist nach Angaben des BFH fraglich.