LAG Chemnitz: Pflicht zu „wohlwollendem Zeugnis“ nicht vollstreckbar
Kündigungsschutzklagen enden sehr häufig mit einem Vergleich. Soll der Arbeitgeber danach auch ein gutes Zeugnis erteilen, muss der Vergleich hierzu konkrete Vorgaben enthalten, heißt es in einem am Freitag, 28. Dezember 2012, schriftlich veröffentlichten Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts (LAG) in Chemnitz (Az.: 4 Ta 170/12). „Ein Vergleich, der lediglich ein ‚wohlwollendes Zeugnis’ zum Inhalt hat, ist mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig“, so der Leitsatz des LAG.
Im Streitfall hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen umfangreichen Vergleich abgeschlossen. Einer von zahlreichen Punkten lautete: „Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, das seiner weiteren beruflichen Entwicklung dienlich ist.“
Der Arbeitgeber weigerte sich lange, überhaupt ein Zeugnis zu erteilen und lieferte schließlich eines, mit dem der Arbeitnehmer nicht einverstanden war. Gestützt auf die Klausel im Vergleich forderte der Arbeitnehmer ein „wohlwollendes“ Zeugnis ein.
Ohne Erfolg: Der Arbeitgeber habe ein qualifiziertes, sprich die Arbeitsleistung beurteilendes Zeugnis erteilt, das den formalen gesetzlichen Vorgaben genüge. Dabei sei der Arbeitgeber ohnehin zu einem „wohlwollenden Zeugnis“ verpflichtet. Dass die Vergleichsklausel diese Formulierung aufgreife, sei daher ohne Belang und der Vergleich insoweit „nicht vollstreckungsfähig“. Auch die Formulierung „das seiner weiteren beruflichen Entwicklung dienlich ist“ trage nicht zur weiteren Klärung bei, so das LAG in seinem Urteil vom 8. August 2012.
Anmerkung:
Dieses Urteil macht es einmal mehr deutlich: Zur Vermeidung von Streitigkeiten sollten in den Vergleich entweder direkt die entsprechenden Formulierungen, die dann später im Zeuignis auftauchen sollen, aufgenommen werden - und zwar wörtlich oder - und dies ist die bessere Lösung - man lässt das komplette Zeugnis im Wortlaut sofort mit protokollieren. Aus Arbeitnehmersicht kann man sich jedenfalls nicht mehr mit der Formulierung "wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis" zufrieden geben.