Geringe Anforderung für krankheitsbedingte Kündigung im Kleinbetrieb

LAG Mainz: Notwendigkeit einer Neueinstellung reicht aus

In einem Kleinbetrieb können hohe krankheitsbedingte Fehlzeiten eine Kündigung rechtfertigen. Das gilt etwa dann, wenn die Fehlzeiten erheblich organisatorische Probleme mit sich bringen und eine Neueinstellung notwendig machen, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Dienstag, 11. Oktober 2016, schriftlich veröffentlichten Urteil entschied (Az.: 1 Sa 89/16). Es billigte damit die Kündigung einer medizinischen Fachangestellten (MFA) in einer Arztpraxis.

Die MFA war seit September 2014 bei der Ärztin mit zunächst 12, später mit acht Wochenstunden beschäftigt. Die Praxis hat deutlich unter zehn Mitarbeiter; das Kündigungsschutzgesetz ist daher nicht anwendbar.

2015 war die MFA wiederholt arbeitsunfähig krank, so vom 2. Februar bis zum 8. April 2015 sowie vom 20. Juni bis 15. August 2015.

Am 14. Juli 2015 kündigte die Ärztin ordentlich aus betriebsbedingten Gründen. Die hohen Fehlzeiten seien für die Praxis und insbesondere für den Laborbetrieb nur mit einer Neueinstellung zu bewältigen gewesen.

Die Kündigungsschutzklage der MFA hatte vor dem Arbeitsgericht Koblenz noch Erfolg. Das LAG Mainz wies sie nun aber ab. Das Kündigungsschutzgesetz sei wegen der geringen Arbeitnehmerzahl nicht anwendbar. Maßstab sei daher der Grundsatz von Treu und Glauben. Ein Verstoß hiergegen liege nicht vor.

Nach dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 26. August 2016 scheidet ein Treueverstoß in der Regel aus, wenn der Arbeitgeber einen „irgendwie einleuchtenden Grund“ für seine Kündigung benennt. Dieser Grund dürfe lediglich nicht willkürlich, sachfremd oder diskriminierend sein.

Hier habe sich die Ärztin auf betriebliche Gründe berufen. Die hohen Fehlzeiten der MFA hätten erhebliche Umstrukturierungen und eine Neueinstellung für die Praxis notwendig gemacht. Derartige betriebliche Gründe könnten sogar in Betrieben mit über zehn Beschäftigten nach dem Kündigungsschutzgesetz ein tragfähiger Kündigungsgrund sein, betonte das LAG.

In Kleinbetrieben bestünden höhere Anforderungen allenfalls nach einer langjährigen Beschäftigung und einem damit verbundenen hohen Vertrauensschutz für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Hier, so das LAG, habe das Arbeitsverhältnis aber noch nicht einmal ein Jahr gedauert.



© www.tw-ratingen.de   Freitag, 21. Oktober 2016 13:39 TW-Redaktion
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