Geschäftsführer haftet fast immer

FG Neustadt lässt Verweis auf Kollegen-Zuständigkeit nicht gelten

Geschäftsführer müssen fast immer für Steuerschulden ihres Unternehmens haften. Das gilt auch, wenn der Fehler im Aufgabenbereich eines anderen Geschäftsführers lag, wie das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße in einem am Montag, 24. Februar 2014, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 3 K 1632/12).

Im Streitfall hatte ein Unternehmen 2010 mehrere Monate lang keine Lohnsteuer für seine Arbeitnehmer abgeführt. Beim Unternehmen konnte das Finanzamt nichts mehr holen. Deshalb sollten die beiden Geschäftsführer haften.

Einer wehrte sich mit dem Hinweis, ausschließlich der Kollege sei für Steuerdinge zuständig gewesen. Trotzdem habe er sich regelmäßig informiert, ob alle Steuern gezahlt werden.

Das FG Neustadt reichte das nicht aus. Ein Geschäftsführer müsse nicht nur für eigene Fehler haften, sondern schlicht auch als „gesetzlicher Vertreter“. Hier stünden daher beide Geschäftsführer in einer „Gesamtverantwortung“ für das Unternehmen.

Eine gewisse Minderung der Haftung könne sich allenfalls aus einer klaren, im Vorfeld getroffenen schriftlichen Vereinbarung über die Geschäftsaufgaben ergeben. Auch dann verbleibe aber jedem Geschäftsführer die Pflicht „zumindest einer gewissen Überwachung der Geschäftsführung im Ganzen“. Das gelte insbesondere dann, wenn sich wie hier das Unternehmen in einer Krise befindet.

Hier habe es keine schriftliche Aufgabenverteilung gegeben. Die interne Aufteilung sei dann „haftungsrechtlich ohne Bedeutung“. Die finanzielle Schieflage des Unternehmens habe zudem zu einer „gesteigerten Überwachungspflicht“ geführt. Selbst bei einer schriftlichen Aufgabenverteilung lebe in einer Krisensituation die Gesamtverantwortung eines jeden einzelnen Vorstands wieder auf. Auch die Einbindung einer Steuerberaterin ändere daran nichts, so das FG in seinem Urteil vom 10. Dezember 2013.



© www.tw-ratingen.de   Dienstag, 25. Februar 2014 11:21 TW-Redaktion
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