Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt sich in einem Urteil vom 12.7.2012 (I R 23/11) gegen die Finanzbehörde und segnet ein Gestaltungsmodel zur Vermeidung der Mantelkaufregelung ab.
Dieses Gestaltungsmodel sieht wie folgt aus:
Wenn der Gesellschafter einer überschuldeten GmbH auf seine wertlose Forderung gegen Besserungsschein verzichtet, so entsteht im ersten Schritt bei der GmbH ein Ertrag, der mit den bestehenden Verlustvorträgen verrechnet wird.
Daran anschließend werden die Anteile an der GmbH im Sinne des Mantelkaufs (§ 8 Abs. 4 KStG) veräußert. Nach der wirtschaftlichen Gesundung der GmbH bedient die GmbH den Besserungsschein, der zu einem betrieblichen Aufwand der GmbH führt, der nicht durch die Mantelkaufregelung berührt wird.
Der BFH hat in dem oben genannten Urteil nunmehr entschieden, dass in dieser Gestaltung - im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Finanzbehörde - kein Gestaltungsmißbrauch zu sehen ist.
Das gilt sogar dann, wenn nach dem Forderungsverzicht und der Veräußerung der Anteile zu einem symbolischen Kaufpreis die Ansprüche aus dem Besserungsversprechen an die neuen Gesellschafter abgetreten werden und die wirtschaftliche Gesundung der GmbH darauf beruht, dass die neuen Gesellschafter eine solvente Kapitalgesellschaft auf die GmbH verschmelzen.