BFH: Für Weg zum einzigen Kunden gilt dann die Entfernungspauschale
Die Arbeit von Freiberuflern oder Gewerbetreibenden in der eigenen Wohnung kann sich nachteilig bei der Abrechnung betrieblicher Fahrtkosten auswirken. Denn hat der Betrieb nur einen einzigen Kunden, gilt dieser als „Betriebsstätte“, heißt es in einem am Mittwoch, 4. Februar 2015, veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München (Az.: X R 13/13). Autofahrten dorthin können daher nur mit dem halben Satz der Entfernungspauschale abgerechnet werden.
Der Kläger führte einen Gewerbebetrieb als Buchhalter. Im Streitjahr 2008 hatte er lediglich einen einzigen Auftraggeber. Fast jeden Werktag fuhr er dort hin, führte weitere Arbeiten aber auch in Büroräumen zu Hause aus. In seiner Gewinnermittlung berücksichtigte er die Fahrtkosten zu seinem Kunden in voller Höhe für Hin- und Rückweg als Betriebskosten.
Demgegenüber erkannte das Finanzamt nur die Entfernungspauschale in Höhe des einfachen Weges an, wie sie üblich für den Weg zum Arbeitsplatz gilt.
Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 22. Oktober 2014 hat der BFH dies bestätigt. Dabei gingen die Münchener Richter zunächst davon aus, dass die Büroräume in der Wohnung nicht als „Betriebsstätte“ gelten. Dies sei „wegen ihrer engen Einbindung in den privaten Lebensbereich“ ausgeschlossen.
Daher sei der Standort des einzigen Kunden „der Ort, an dem oder von dem aus die beruflichen oder gewerblichen Leistungen erbracht werden“, so der BFH weiter. Dieser sei daher als „Betriebsstätte“ des Buchhalters anzusehen. Für Fahrten zur Betriebsstätte gelte aber die Entfernungspauschale.
Ausdrücklich weist der X. BFH-Senat darauf hin, dass dies nicht auf Arbeitnehmer, etwa Montagearbeiter, übertragbar ist. Die Rechtsprechung und auch die gesetzlichen Regelungen seien hier anders.