Gewerbesteuer zusätzlich zur "Unternehmens-Einkommensteuer"

BFH bestätigt Abzugsverbot nun auch für Personengesellschaften

Unternehmen können die Gewerbesteuer nicht mehr als gewinnmindernde Betriebsausgabe ansetzen. Eine entsprechende Gesetzesänderung aus 2008 ist auch für Personengesellschaften mit dem Grundgesetz vereinbar, heißt es in einem am Mittwoch, 11. Oktober 2015, veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München (Az.: IV R 8/13). Für Kapitalgesellschaften hatten die Münchener Richter bereits 2014 entsprechend entschieden.

Die Gewerbesteuer gehört zu den wichtigsten Einnahmequellen der Kommunen. Ihr Steuermessbetrag berechnet sich vorrangig nach dem Gewinn. Der Messbetrag wird dann zur Berechnung der Steuerschuld mit einem Hebesatz multipliziert, den die jeweilige Kommune selbst festlegt. Der Hebesatz muss bei mindestens 200 Prozent liegen, ist in Städten aber meist deutlich höher – 2015 in Berlin und Stuttgart 420, Kassel 440, Magdeburg und Chemnitz 450, Leipzig und Frankfurt 460, Rostock 465, Hamburg 470, Aachen 475, Bielefeld 480 sowie in München bei 490 Prozent.

Früher galt die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe. Sie minderte daher den zu versteuernden Gewinn eines Unternehmens.

Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde dies geändert. Es gilt nun ein „Abzugsverbot“. Die Gewerbesteuer mindert daher die Körperschaft- oder Einkommensteuer der Unternehmen nicht mehr. Bei Personengesellschaften wird die Gewerbesteuer aber teilweise auf die persönliche Einkommensteuer des Unternehmers beziehungsweise der Gesellschafter angerechnet – früher gegebenenfalls anteilig bis zu einem Hebesatz von 360, seit der Reform 2008 bis zu einem Hebesatz von 380 Prozent.

Mit Urteil vom 16. Januar 2014 hatte der BFH dies bereits für Kapitalgesellschaften als verfassungsgemäß bewertet (Az.: I ZR 21/12, JurAgentur-Meldung vom 7. Mai 2014). Es gebe kein verfassungsrechtliches Gebot, steuerliche Belastungen bei jeweils anderen Steuern entlastend zu berücksichtigen. Zudem sei die Änderung in einem Paket mit verschiedenen Entlastungen für die Unternehmen erfolgt.

Im Fall einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) hat der BFH dies nun auch auf Personengesellschaften übertragen. Hier werde die steuerliche Doppelbelastung des Gewinns schon durch die Anhebung des „Anrechnungsfaktors“ auf die private Einkommensteuer zu großen Teilen und häufig sogar vollständig ausgeglichen, so der BFH zur Begründung seines am 10. September 2015 verkündeten Urteils.


© www.tw-ratingen.de   Donnerstag, 12. November 2015 10:52 TW-Redaktion
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