Günstige Abgeltungssteuer auch bei Darlehen an Verwandte möglich

BFH: Maßgeblich sind bankübliche Kreditbedingungen

Auch bei Krediten an nahe Verwandte können vereinnahmte Zinsen mit der günstigen Abgeltungssteuer versteuert werden. Das gilt dann, wenn die Zinsen denen eines Bankkredits entsprechen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in drei am 20. August 2014 veröffentlichten Urteilen entschied. Es begünstigte damit Kredite an die eigenen Kinder und Enkel (Az.: VIII R 9/13), an Ehefrau und Kinder (Az.: VIII R 44/13) sowie an den Bruder nach Übernahme eigener Gesellschaftsanteile (Az.: VIII R 35/13).

In den ersten beiden Fällen ging es um Kredite für die Anschaffung fremd vermieteter Immobilien. Im dritten Fall hatte der Kläger seinem Bruder Gesellschaftsanteile verkauft, den Kaufpreis aber gestundet.

In allen Fällen unterwarf das Finanzamt die Darlehen dem jeweiligen individuellen Einkommensteuersatz und nicht der sonst bei Kapitalerträgen üblichen Abgeltungssteuer von nur 25 Prozent. Zur Begründung verwiesen die Finanzämter auf die gesetzliche Klausel, wonach Darlehen zwischen „einander nahe stehenden Personen“ von der Abgeltungssteuer ausgenommen sind.

Doch aus verfassungsrechtlichen Gründen sei diese Vorschrift eng auszulegen, betonte nun der BFH. Familiäre Bande reichten daher nicht aus, um eine „Nähe“ zu begründen. Vielmehr komme es auf wirtschaftliche Interessen und die Kreditbedingungen an.

Danach greift der Ausschluss von der günstigen Abgeltungssteuer nicht, wenn der Darlehensgeber nicht eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt. Das wäre etwa dann der Fall, wenn sich beide Seiten die bei Banken übliche Spanne zwischen Darlehens- und Guthaben-Zinsen aufteilen.

Anderes gilt laut BFH, wenn der Kredit dagegen einem sogenannten Fremdvergleich standhält, wenn der Zinssatz also in etwa dem der Banken entspricht. Nach den Münchener Urteilen können dann auch Verwandte den günstigen Abgeltungssteuersatz in Anspruch nehmen.

Anderweitige verwandtschaftliche Vorteile stehen dem dann nicht im Wege, so der BFH in seinen Urteilen vom 29. April 2014. So gelte die Abgeltungssteuer auch dann, wenn der Darlehensgeber auf die für einen Bankkredit üblichen Sicherheiten verzichtet oder wenn keine Regelung über eine Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Tilgung getroffen wurde.

„Dies gilt auch dann, wenn aufgrund des Steuersatzgefälles ein Gesamtbelastungsvorteil entsteht“, betonten die Münchener Richter. So kann im Fall der Brüder der Darlehensnehmer die vollen Zinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen, was seine Steuerschuld nach dem individuellen Steuersatz mindert. Der andere Bruder muss auf seine Zinseinnahmen dagegen nur die günstige Abgeltungssteuer bezahlen. Zur Begründung verwies der BFH darauf, dass „Ehe und Familie bei der Einkünfteermittlung keine Vermögensgemeinschaft begründen“.

Ähnlich hatte am 10. Oktober 2013 auch das Finanzgericht (FG) Münster entschieden, der Begriff des „Nahestehens“ sei vorrangig nach dem Zweck des Gesetzes auszulegen; und dieses Ziel liege darin, missbräuchliche Gestaltungen auszuschließen (Az.: 4 K 718/13, JurAgentur-Meldung vom 10. Oktober 2013). Dabei ging es um ein Darlehen zwischen Berufskollegen.


© www.tw-ratingen.de   Mittwoch, 26. November 2014 14:35 TW-Redaktion
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