Günstigere Kindergeldberechnung auch für homosexuelle Paare

BFH: Kinder der lesbischen Lebenspartnerin zählen mit

Bilden homosexuelle Paare eine eingetragene Lebenspartnerschaft, können die Kinder des anderen Partners zu erhöhten Kindergeldzahlungen führen. Eingetragene Lebenspartner können dann ebenso wie Eheleute ab dem 3. Kind höheres Kindergeld beanspruchen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 23. Oktober 2013, veröffentlichten Urteil vom 8. August 2013 (Az.: VI R 76/12).

Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass für das erste und zweite Kind monatlich jeweils 184 Euro Kindergeld gezahlt werden. Für das dritte Kind erhalten Eltern dann 190 Euro und für jedes weitere Kind 215 Euro monatlich. Haben die Ehepartner Kinder aus vorherigen Partnerschaften mit in die Ehe gebracht, wird nach den gesetzlichen Bestimmungen die Zahl der Kinder beider Eheleute zusammengezählt. Auch dann wird ab dem dritten Kind höheres Kindergeld gezahlt.

Genau dies verlangte auch die lesbische Klägerin im jetzt vom BFH entschiedenen Fall. Sie hatte ebenso wie ihre Partnerin aus einer früheren Beziehung zwei minderjährige Kinder. Als das Paar eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründete, beantragte die Klägerin, dass auch die Kinder ihrer Partnerin bei ihr berücksichtigt werden. In diesem Fall würden bei der Kindergeldberechnung vier Kinder gezählt, so dass höheres Kindergeld ab dem dritten Kind beansprucht werden kann.

Die Kindergeldkasse lehnte dies ab. Dies sei nach den gesetzlichen Bestimmungen nur bei Ehepaaren möglich. Für die in dem Haushalt lebenden vier Kinder könnten daher jeweils nur 184 Euro monatlich Kindergeld gezahlt werden.

Der BFH hielt dies für rechtswidrig. Nach der gesetzlichen Neuregelung vom 15. Juli 2013 müssten Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften im Einkommensteuerrecht gleichbehandelt werden. Dies gelte dann auch für das Kindergeldrecht. Daher könnten eingetragene Lebenspartner ebenso wie Eheleute die Kinder des anderen Partners bei der Kindergeldberechnung mit berücksichtigen lassen.

Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 (Az.: 2 BvR 909/06; 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07; JurAgentur-Meldung vom 6. Juni 2013). Die Karlsruher Richter hatten dabei entschieden, dass auch homosexuelle Lebenspartner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Ehegattensplitting beanspruchen können. Die gesetzlichen Vorschriften, die dies nur bei Ehen vorsehen, verstießen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und seien verfassungswidrig. Daraufhin hatte der Gesetzgeber die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften überarbeitet, bislang aber nicht die Kindergeldvorschriften.



© www.tw-ratingen.de   Mittwoch, 23. Oktober 2013 14:33 TW-Redaktion
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