Infos aus der Lohnabteilung zur Pfändungstabelle (Haupteinkommen)

Lohnpfändungstabelle | Pfändungstabelle gültig ab 01.07.2013

Nach 850c Abs. 2a ZPO sind die Beträge für die Berechnung der Pfändungsfreigrenzen alle zwei Jahre (erstmals zum 01.07.2003) entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags anzupassen.

Nachdem die Werte seit 2005 unverändert blieben (Alte Pfändungstabelle bis 30.06.2011), erfolgte zum 01.07.2011 eine Erhöhung um rund durchschnittlich 4,4 % (Pfändungstabelle vom 01.07.2011 bis 30.06.2013). Die nunmehr ab 01.07.2013 gültige Tabelle erhöht die Werte um weitere 1,57%.

Die aktuell geltenden Beträge ergeben sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom 8.04.2013 (BGBl 2013 Teil I Nr. 16, S. 700). Damit steigt zum 01. Juli 2013 der unpfändbare Grundbetrag auf 1.045,04 € (zuvor 1.028,89 €). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 393,30 Euro (bisher: 387,22 Euro) für die erste und um jeweils weitere 219,12 Euro (bisher 215,73 Euro) für die zweite bis fünfte Person.



© www.tw-ratingen.de   Sonntag, 21. Juli 2013 12:11 TW-Redaktion
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