Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungswerke steuerpflichtig

BFH: Leistungen werden von Umstellung der Rentenbesteuerung erfasst

Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungswerke sind seit 2005 zu versteuern. Sie werden ebenso wie monatliche Versorgungsleistungen von der gegenwärtigen Umstellung der Rentenbesteuerung erfasst, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 4. Dezember 2013, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: X R 3/12). Danach greift teilweise aber eine Vergünstigung, um die Steuerprogression abzumildern.

Früher mussten Beiträge zu verschiedenen Renten- und Vorsorgesystemen überwiegend aus dem schon versteuerten Einkommen bezahlt werden. Die Renten selbst waren dafür steuerfrei. 2002 hatte das Bundesverfassungsgericht Ungleichbehandlungen bei dieser sogenannten vorgelagerten Rentenbesteuerung gerügt. Der Gesetzgeber reagierte darauf mit dem Alterseinkünftegesetz, das Anfang 2005 in Kraft trat

Danach wird komplett auf eine „nachgelagerte Rentenbesteuerung“ umgestellt. Später soll zumindest eine Basis-Rentenversorgung komplett aus steuerfreien Beiträgen aufgebaut werden, dafür unterliegt dann die Rente selbst der Einkommensteuer. In der Übergangszeit werden von 2005 bis 2040 die steuerlichen Freibeträge für die Altersvorsorge in mehreren Stufen angehoben; im Gegenzug wird auch der zu versteuernde Anteil der Renten stufenweise erhöht, bis 2040 eine volle Besteuerung erreicht ist.

Bereits 2008 hatte der BFH entschieden, dass diese Neuregelung rechtmäßig auch Zahlungen berufsständischer Versorgungswerke umfasst, etwa für Ärzte, Apotheker und Rechtsanwälte (Urteil vom 26. November 2008, Az.: X R 15/07).

In dem neuen Streitfall meinte nun ein Apotheker, dies gelte aber nur für Rentenzahlungen der Versorgungswerke. Seine im März 2009 ausgezahlte einmalige Kapitalzahlung in Höhe von gut 350.000 Euro sei dagegen komplett steuerfrei. Demgegenüber forderte das Finanzamt entsprechend den Übergangsregelungen Einkommensteuer für 58 Prozent der Kapitalleistung.

Der BFH gab nun dem Finanzamt recht. Das Gesetz erfasse nicht nur „laufende“, sondern ausdrücklich auch „andere“ Rentenleistungen. Einmalige Kapitalleistungen der Versorgungswerke gehörten hier dazu. Seit Anfang 2005 ausgezahlte Kapitalzahlungen seien daher anteilig zu versteuern.

Soweit die Kapitalzahlung einer Basisversorgung auf Beiträgen vor 2005 beruht, ist nach dem jetzt schriftlich veröffentlichten Münchener Urteil vom 23. Oktober 2013 aber eine begünstigende Sonderregelung anzuwenden. Diese bewirkt im Ergebnis, dass die Kapitalzahlung nicht der vollen Steuerprogression unterliegt.



© www.tw-ratingen.de   Montag, 16. Dezember 2013 13:44 TW-Redaktion
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