LAG Berlin: Arbeitnehmerüberlassung nur vorübergehend zulässig
Arbeitgeber dürfen keinen Dauerarbeitsplatz einrichten, der ausschließlich mit Leiharbeitern besetzt wird. Der Betriebsrat kann in solch einem Fall seine Zustimmung zur Einstellung der Leiharbeiter verweigern, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in einem am Donnerstag, 20. Dezember 2012, bekanntgegebenen Beschluss vom Vortag (Az.: 4 TaBV 1163/12). Denn die gesetzlichen Regelungen würden vorsehen, dass die Arbeitnehmerüberlassung nur vorübergehend erfolgen darf, so die Berliner Richter.
Im entschiedenen Rechtsstreit hatte ein Arbeitgeber Dauerarbeitsplätze eingerichtet, die ausschließlich mit Leiharbeitern besetzt werden sollten. Doch die Einstellung der Leiharbeiter lehnte der Betriebsrat ab. Daraufhin zog der Arbeitgeber vor das LAG, um sich hier die Erlaubnis für sein Vorhaben geben zu lassen.
Doch die Berliner Richter lehnten ab und verwiesen auf die gesetzlichen Bestimmungen. Die Einstellungen der Leiharbeiter auf die eigens für sie eingerichteten Arbeitsplätze sei rechtswidrig. Denn die Arbeitnehmerüberlassung dürfe nur „vorübergehend“ erfolgen. Zwar gebe es nicht mehr eine zeitliche Höchstdauer für den Einsatz von Leiharbeitern. Auch sei deren Einsatz „im Interesse einer flexiblen Arbeitsgestaltung weitgehend erlaubt“. Der „vorübergehende“ Einsatz dürfe aber nicht auf Dauer auf einen nur für sie eingerichteten Arbeitsplatz erfolgen.
Das LAG hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zugelassen.