BFH: Erst Lebenspartnerschaftsgesetz hat Nähe zur Ehe geschaffenGleichgeschlechtliche Lebenspartner konnten für die Zeit vor August 2001 noch nicht die Steuervergünstigung nach dem Splittingtarif beanspruchen. Dies war erst mit Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes möglich, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 30. Jul. 2014, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: III R 14/05).
Der Kläger lebt seit 1997 mit seinem Partner zusammen und hatte sich schon früher ihm gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Für das Steuerjahr 2000 beantragte er eine gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer nach dem damals noch Ehepaaren vorbehaltenen Splittingtarif. Dieser ist vor allem dann vorteilhaft, wenn die Partner deutlich unterschiedliche Einkommen haben.
Das Finanzamt lehnte dies ab. Mit Blick auf ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht hatte der BFH den Streit zunächst ausgesetzt.
Mit Beschluss vom 7. Mai 2013 verwarf das Bundesverfassungsgericht die ungleiche Behandlung von Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern. Die gegenseitigen Einstands- und Unterhaltspflichten seien nahezu gleich, so dass eine Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt sei (Az.: 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07, JurAgentur-Meldung vom 6. Juni 2013).
Laut BFH ergibt sich daraus im Umkehrschluss, dass Lebenspartner vor Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes den Splittingtarif noch nicht beanspruchen konnten. Denn für das Bundesverfassungsgericht sei es wesentlich gewesen, dass sich mit dem Gesetz die Lebenspartnerschaften der Ehe stark angenähert hätten. Diese rechtliche Annäherung habe vor Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes aber noch nicht bestanden.
In seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 26. Juni 2014 betonte der BFH, dass auch nicht verheiratete heterosexuelle Paare keinen Anspruch auf den Splittingtarif haben – auch dann nicht, wenn sich ein Partner gegenüber dem Anderen vertraglich zum Unterhalt verpflichtet hat.