Kein Zinsnachteil bei Wegfall bis 2012 geplanter Investitionen

BFH: Einkommensteuernachzahlung muss nicht verzinst werden

Geben Unternehmen steuermindernde Rücklagen für Investitionen doch nicht aus, müssen sie auf eine daraufhin fällige Einkommensteuernachzahlung keine Zinsen zahlen. Dies gilt für alle bis Ende 2012 geltend gemachten sogenannten Investitionsabzugsbeträge, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 4. September 2013, veröffentlichten Urteil (Az.: IV R 9/12). Für ab 2013 beanspruchte Investitionsabzugsbeträge sehen die gesetzlichen Regelungen beim Wegfall der Investitionen mittlerweile eine rückwirkende Verzinsung auf eine Einkommensteuernachzahlung an das Finanzamt vor.

Mit den Investitionsabzugsbeträgen können kleine und mittlere Unternehmen Rücklagen für künftige Investitionen bilden. Diese mindern dann im jeweiligen Jahr den Gewinn, so dass weniger Einkommensteuer zu entrichten ist. Pro Jahr können bis zu 40 Prozent des voraussichtlichen Anschaffungspreises des Investitionsgutes zurückgelegt werden. Wird die Investition schließlich getätigt, kann diese dann jedoch nicht mehr voll abgeschrieben werden.

Im verhandelten Rechtsstreit hatte ein Dachdecker-Unternehmen für 2007 Investitionsabzugsbeträge in Höhe von 6.400 Euro für den für 2009 geplanten Einbau von Schiebetoren und von 14.000 Euro für den für 2010 geplanten Kauf eines Kastenwagens geltend gemacht. Doch 2009 nahm das Unternehmen von den geplanten Investitionen wieder Abstand.

Damit hätten die Investitionsabzugsbeträge auch nicht geltend gemacht werden dürfen. Das Finanzamt berechnete den Gewinn für das Jahr 2007 neu. Dieser wurde rückwirkend um 20.400 Euro höher bewertet. Die nun fällige Einkommensteuernachzahlung wollte der Fiskus auch verzinst haben – für jedes Jahr sechs Prozent.

Der BFH entschied in seinem Urteil vom 11. Juli 2013, dass der Gesetzgeber die rückwirkende Verzinsung auf eine Einkommensteuernachzahlung infolge nicht durchgeführter Investitionen nicht ausdrücklich angeordnet habe. Von einem Versehen sei hier nicht auszugehen. „Deshalb gelte der Grundsatz, dass auf einem rückwirkenden Ereignis beruhende Steuernachzahlungen nicht rückwirkend zu verzinsen seien“, so die Münchener Richter.

Dies gilt für alle Investitionsrücklagen bis Ende 2012. Ab 2013 sehen die Vorschriften ausdrücklich eine Verzinsung von sechs Prozent pro Jahr vor.



© www.tw-ratingen.de   Donnerstag, 17. Oktober 2013 08:36 TW-Redaktion
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