BFH klärt Betriebskosten bei Nutzung eines gemeinsamen AutosNutzen Ehepaare für betriebliche Autofahrten denselben Pkw, können sie die Kosten nicht doppelt bei der Steuer geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 26. November 2014, veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: X R 24/12). Umgekehrt darf danach das Finanzamt aber auch nicht die Fahrtkosten eines Ehegatten ganz aus dem Steuerabzug herausrechnen.
Im Streitfall führte der Mann einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Das gemeinsame Auto führte er in seinem Betriebsvermögen. Die Ausgaben für das Auto machte er als Betriebsausgaben geltend, abzüglich der nach der Ein-Prozent-Regel berechneten Privatnutzung.
Seine Frau hatte ein kleines Gewerbe. Für berufliche Fahrten nutzte sie den Wagen ihres Mannes. Ein Nutzungsentgelt zahlte sie dafür nicht. In ihrer Steuererklärung machte sie dennoch pauschal 30 Cent je gefahrenen Kilometer als Betriebsausgaben geltend.
Das Finanzamt erkannte dies nicht an, der BFH gab der Behörde nun recht. Betriebsausgaben setzten tatsächliche „Aufwendungen“ voraus. Daran fehle es, wenn hier die Frau keinerlei Kosten für die Nutzung des Pkw getragen habe.
Auch das Ergebnis sei danach „ausgewogen“, betonten die Münchener Richter. Die gesamten betrieblichen Fahrten seien gebündelt beim Ehemann als Betriebsausgaben erfasst, die Privatnutzung über die Ein-Prozent-Regel abgegolten. Ein nochmaliger Abzug bei seiner Frau würde „zu einer doppelten steuermindernden Auswirkung derselben Aufwendungen führen“.
Nach dem Münchener Urteil vom 15. Juli 2014 darf dann allerdings umgekehrt das Finanzamt nicht die beruflichen Fahrten der Ehefrau dem Mann als „Nutzungsentnahme“ von den Betriebsausgaben abziehen. Denn dann würden die Fahrten der Frau gar nicht steuermindernd erfasst.
Das Paar könnte sich aber auf ein Nutzungsentgelt einigen. Dann hätte die Frau ihre Fahrten als eigene Betriebsausgaben, im Gegenzug müsste der Mann das Nutzungsentgelt dann aber als Einnahme verbuchen.