Kein steuervergünstigter Urlaub für freie Autoren

BFH: Privates und Betriebliches sind nicht zu trennen

Die nebenberufliche Tätigkeit als Autor macht eine Reise in südliche Länder noch nicht zur Dienstreise. Ein Steuerabzug scheidet aus, wenn Privates und Betriebliches untrennbar miteinander verbunden sind, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 4. September 2013, veröffentlichten Urteil vom 7. Mai 2013 entschied (Az.: VIII R 51/10).

Im Streitfall war der klagende Lehrer nebenberuflich Autor kaufmännischer Lehrbücher. Um ältere Ausgaben zu aktualisieren, reiste der mit einem Grad von 90 Prozent schwerbehinderte Mann 2001 bis 2004 jährlich nach Spanien oder Italien. Dabei hatten ihm seine Ärzte den Aufenthalt in trockenen warmen Ländern empfohlen. Nach eigenen Angaben arbeitete er täglich zehn Stunden an den Büchern. Zur Erholung habe ihm der Ausblick genügt, weitere touristische Aktivitäten habe er nicht entfaltet.

In seinen Steuererklärungen machte er die Reisekosten für sich und seine Frau als Betriebsausgaben geltend. Seine Frau habe ihn wegen seiner Behinderung begleiten müssen.

Doch Zweck der Reisen sei nicht nur die schriftstellerische Tätigkeit gewesen, betonte nun der BFH. Zumindest gleichrangig hätten die Reisen private gesundheitliche Gründe gehabt und hätten der Erholung und Entspannung gedient. Dabei griffen private und berufliche Gründe so ineinander, „dass eine Trennung nicht möglich ist“. Daher komme auch eine Aufteilung der Reisekosten in einen privaten und einen beruflichen Anteil nicht in Betracht.

Eine Berücksichtigung der Reisekosten der Ehefrau als behinderungsbedingte außergewöhnliche Belastungen scheide ebenfalls aus, so der BFH weiter. Denn sie wäre „aus eigenem Interesse auch dann mitgereist, wenn ihr Mann nicht schwerbehindert gewesen wäre“.



© www.tw-ratingen.de   Donnerstag, 17. Oktober 2013 08:44 TW-Redaktion
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