BFH konkretisiert Rechtsprechung zum „häuslichen Arbeitszimmer“
Freiberufler, die das Obergeschoss ihres Zweifamilienhauses beruflich nutzen, können die Kosten nicht voll als Betriebsausgaben geltend machen. Es greift die Grenze von 1.250 Euro jährlich für ein „häusliches Arbeitszimmer“, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 10. April 2013, veröffentlichten Urteil vom 15. Januar 2013 entschied (Az.: VIII R 7/10). Das Urteil gilt allerdings nicht für berufliche Räume mit Publikumsverkehr.
Der Kläger ist Erfinder. Er wohnt mit seiner Familie im Untergeschoss eines Zweifamilienhauses. Die räumlich getrennte obere Wohnung nutzt er als Arbeitsräume. Die Kosten von umgerechnet 7.830 Euro machte er im Streitjahr 2001 in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt dagegen meinte, es gelte die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer, heute 1.250 Euro pro Jahr.
Der BFH hat nun die Sicht des Finanzamts bestätigt und rechnete das Büro noch dem häuslichen Bereich zu. Nach dem Münchener Urteil kommt es entscheidend darauf an, dass das Zweifamilienhaus ausschließlich von dem Erfinder und seiner Familie genutzt wird und daher auf dem Weg zwischen Wohnung und Büro „keine der Allgemeinheit zugängliche oder von fremden Dritten benutzte Verkehrsfläche betreten werden muss“.
Hintergrund der steuerlichen Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer und der damit verbundenen Rechtsprechung ist die Annahme, dass berufliche Räume umso mehr auch privat genutzt werden können, je enger sie in den privaten Wohnbereich eingebunden sind. Kriterien sind daher die Nähe und die bauliche Trennung. Wie der BFH nun mit seinem neuen Urteil klarstellte, kommt es zudem darauf an, ob Dritte Einblick in die Nutzung der beruflichen Räume haben oder ob es möglich ist „die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse an diesen Räumlichkeiten vor außenstehenden Personen verborgen zu halten“.
Quasi als Gegenpol zu seinem neuen Urteil hatte der BFH daher am 20. Juni 2012 eine Wohnung im selben Haus nicht mehr dem „häuslichen“ Bereich zugeordnet, weil sie ausschließlich über einen getrennten und von außen einsehbaren Zugang verfügte (Az.: IX R 56/19). In Mehrfamilienhäusern hängt das Ergebnis nach der Münchener Rechtsprechung von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Beruflich genutzte Räume mit Publikumsverkehr gelten nach der BFH-Rechtsprechung grundsätzlich nicht als „häusliches Arbeitszimmer“ und sind daher in der Regel unbegrenzt abzugsfähig. Das gilt selbst für anwaltliche „Wohnzimmerkanzleien“ oder die Behandlungsräume eines Psychotherapeuten in der eigenen Wohnung.