Keine Bedenken gegen höhere Zins-Steuern bei Gesellschafterdarlehen

FG Münster bestätigt Ausnahme von pauschaler Abgeltungssteuer

Zinsen auf Darlehen eines Gesellschafters an sein eigenes Unternehmen können nicht mit der Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte besteuert werden. Es gilt der meist höhere individuelle Steuersatz des Gesellschafters, heißt es in einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster, auf das das FG in seinem Newsletter vom Dienstag, 15. April 2014, hingewiesen hat (Az.: 12 3703/11 E). Verfassungsrechtliche Bedenken teilt das FG nicht.

Auf Zinseinkünfte wird in Deutschland eine pauschale Abgeltungssteuer erhoben. Mit 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag ist der Steuersatz dieser Kapitalertragssteuer insbesondere für Gutverdiener deutlich günstiger, als wenn die Zinseinkünfte regulär dem zu versteuernden Einkommen zugerechnet würden.

Gesellschafterdarlehen sind von dieser Vergünstigung allerdings ausgenommen. Die Klägerin hält Anteile von 50 Prozent an einer GmbH und hat dieser mehrere Darlehen gewährt, um den Kapitalbedarf des Unternehmens zu decken. Sie meint, der Ausschluss dieser Darlehen von der Abgeltungssteuer sei verfassungswidrig.

Das FG Münster folgte dem aber nicht. Insbesondere das Gleichheitsgebot sei nicht verletzt. Denn die Ausnahmeregelung sei gerechtfertigt. Sie solle verhindern, dass unternehmerisches Eigenkapital „in die begünstigt besteuerte private Ebene“ verlagert wird.

Gegen dieses auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 22. Januar 20114 hat die Klägerin bereits Revision zum Bundesfinanzhof (Az.: VIII R 15/14) in München eingelegt.



© www.tw-ratingen.de   Donnerstag, 17. April 2014 15:12 TW-Redaktion
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