Rechtsanwälte oder andere Freiberufler müssen Honorare auch dann voll versteuern, wenn sich der Auftrag über mehr als ein Jahr hingezogen hat. Eine Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte greift hier nicht, heißt es in einem am Mittwoch, 3. April 2013, veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München (Az.: III R 84/11). Sie gelte bei Anwälten nur für nichtanwaltliche Tätigkeiten.
Der Kläger ist Rechtsanwalt und hatte für zwei Geschwister erfolgreich ein zehn Millionen Euro schweres Erbe gegen einen Betrüger verteidigt. Der Betrüger sowie ein beteiligter Notar wurden auch strafrechtlich verurteilt. Das Mandat zog sich über drei Jahre hin, bis der Anwalt 2006 schließlich sein Honorar in Höhe von 54.500 Euro erhielt.
Auf dieses Geld wollte der Anwalt nun eine steuerliche Vergünstigung anwenden. Die entsprechende Klausel des Einkommenssteuergesetzes sieht für bestimmte „außerordentliche Einkünfte“ eine erhebliche Abminderung der Steuerprogression vor, darunter auch für „Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten“.
Doch die Vergünstigung greift hier nicht, urteilte der BFH. Sie sei „auf besondere, außergewöhnliche Tätigkeiten beschränkt, die von der üblichen Tätigkeit eines Freiberuflers abgrenzbar sein müssen“. Aufträge, die sich über mehrere Jahre hinziehen, seien „bei Rechtsanwälten, Ingenieuren und anderen Freiberuflern nicht unüblich“, betonten die Münchener Richter. Entsprechende Honorare würden daher häufig und regelmäßig gezahlt. Schon dadurch gleiche sich die Steuerprogression ohnehin aus.
Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 30. Januar 2013 hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt.