LAG Mainz: Entgeltfortzahlung nur im Ausnahmefall
Erkranken Arbeitnehmer während eines Streiks, haben sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Dies gilt selbst dann, wenn Arbeitgeber und Gewerkschaften sich auf einen Notdienst für Instandhaltungsarbeiten geeinigt haben und der erkrankte Beschäftigte zumindest theoretisch dort als Notdienstmitarbeiter hätte arbeiten können, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 26. Juli 2012 (Az.: 10 Sa 137/12).
Im entschiedenen Rechtsstreit machte ein bei einem Metallunternehmen angestellter Konstrukteur Lohnfortzahlungsansprüche geltend. Der Mann war vom 3. Mai bis einschließlich 13. Juni 2011 krankgeschrieben. Der Arbeitgeber zahlte zwar für den 4. Mai noch weiter Lohn, nicht jedoch für die Zeit danach.
Denn die IG Metall hatte in diesem Zeitraum das Unternehmen bestreikt, so dass der in Frankenthal ansässige Betrieb mit seinen über 600 Beschäftigten zum Erliegen kam. Lediglich ein Notdienst bestehend aus vier Instandhaltungsmitarbeitern wurde eingerichtet. Diese kümmerten sich um die stillstehenden Maschinen, überwachten die Serverräume und gossen Blumen.
Der Kläger gab vor, dass er zwar erkrankt, aber dennoch arbeitswillig war. Er hätte von seiner Ausbildung her ohne Probleme auch die Tätigkeiten des Notdienstes ausüben können. Daher müsse ihm Lohnfortzahlung im Krankheitsfall auch während der Streikphase zugebilligt werden.
Das LAG lehnte dies jedoch ab. Könnten Arbeitnehmer während eines Arbeitskampfes nicht beschäftigt werden, richte sich die Vergütungspflicht des Arbeitgebers nach den Grundsätzen der arbeitskampfrechtlichen Parität. Diese besage, dass jede Seite „das auf sie entfallende Kampfrisiko zu tragen hat“. Dies gelte auch für das Risiko der Entgeltfortzahlung an die nicht am Streik beteiligten Arbeitnehmer.
Eine Pflicht zur Lohnfortzahlung bestehe nur, wenn der Arbeitnehmer während des Arbeitskampfes vertragsgemäß hätte eingesetzt werden können und die Beschäftigung dem Arbeitgeber wirtschaftlich zumutbar wäre, so die Mainzer Richter. Hier seien jene Mitarbeiter für den Notdienst eingesetzt worden, die sowieso für die Instandhaltung der Maschinen zuständig waren. Der Kläger sei jedoch als Konstrukteur angestellt. Für diese Tätigkeit habe es während des Arbeitskampfes aber keine Beschäftigungsmöglichkeit gegeben. Die Arbeitswilligkeit des Klägers spiele für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall hier keine Rolle.