Keine steuerfreie Schenkung eines Ferienhauses an die Ehefrau

BFH: Vergünstigung gilt nur für Wohnung des Lebensmittelpunkts

Zweit- und Ferienwohnungen können nicht steuerbegünstigt an den Ehepartner verschenkt werden. Die Steuerbefreiung gilt nur für die Wohnung, in der die Familie ihren Lebensmittelpunkt hat, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 6. November 2013, veröffentlichten Grundsatzurteil entschied hat (Az.: II R 35/11). Seiner Begründung nach ist das Urteil auf erbende Kinder übertragbar.

Im entschiedenen Fall hatte ein Mann seiner Frau auf dem Wege der Schenkung eine Doppelhaushälfte auf Sylt übertragen. Dabei hatte er sich verpflichtet, eventuell anfallende Steuern zu tragen.

Tatsächlich hielt das Finanzamt die Hand auf und verlangte Schenkungssteuer in Höhe von knapp 286.000 Euro für das auf gut 1,2 Millionen Euro geschätzte Anwesen.

Ohne Erfolg verlangte der Mann die Steuerbefreiung für die Schenkung eines Familienheims an den Ehepartner.

Die gesetzliche Steuerbefreiung für Familienheime gelte nicht uneingeschränkt, heißt es in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 18. Juli 2013. Nach Ziel und Entstehungsgeschichte der Vorschrift sei die Steuervergünstigung auf Häuser und Wohnungen beschränkt, in denen die Familie ihren Lebensmittelpunkt hat.

Diese Auslegung sei auch verfassungsrechtlich geboten, betonten die Münchener Richter. Die Vergünstigung auch auf Zweit- und Ferienwohnungen zu beziehen, sei sachlich nicht gerechtfertigt und mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar.

Eine entsprechende Steuerbefreiung gilt laut Gesetz auch für Kinder, die ein Familienheim von den Eltern erben und nun dort einziehen wollen. Seiner Begründung nach dürfte das Münchener Urteil auf diese in weiten Teilen wortgleiche Regelung übertragbar sein.



© www.tw-ratingen.de   Mittwoch, 6. November 2013 16:26 TW-Redaktion
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