Keine volle Steuerminderung bei Krankheitskosten

BFH: Zumutbare Belastung muss überschritten werden

Steuerpflichtige können Krankheitskosten nur über ihren zu tragenden zumutbaren Eigenanteil hinaus steuermindernd geltend machen. Die entsprechenden Vorschriften im Einkommensteuergesetz sind verfassungsgemäß, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in zwei am Mittwoch, 23. Dezember 2015, veröffentlichten Urteilen (Az.: VI R 32/13 und VI R 33/13).

Krankheitskosten werden danach nur steuermindernd wirksam, wenn eine „zumutbare Belastung“ überschritten wird. Diese hängt vom Einkommen und der Zahl der Kinder ab und liegt zwischen ein und sieben Prozent der Einkünfte.

Geklagt hatte ein kinderloses Ehepaar aus Rheinland-Pfalz mit einem Einkommen im Jahr 2008 in Höhe von 650.000 Euro. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie alle ihre angefallenen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung geltend, insgesamt 1.250 Euro. Die Aufwendungen entstanden nach einem Klinikaufenthalt, Zahnreinigung oder auch für Arztbesuche und Zuzahlungen für Medikamente.

Das Finanzamt lehnte die Steuerminderung ab, da die Krankheitskosten nicht die Grenze des zumutbaren Eigenanteils überschritten haben. Rein rechnerisch liegt die Grenze bei den Klägern bei 39.000 Euro.

Das Ehepaar meinte, dass Krankheitskosten generell die Steuern mindern müssen. Andernfalls sei das steuerfreie Existenzminimum auf Sozialhilfeniveau nicht gesichert.

Das Finanzgericht Neustadt an der Weinstraße urteilte am 6. September 2012, dass nach dem Grundgesetz eine „zumutbare Belastung“ bei den Krankheitskosten zulässig sei (Az.: 4 K 1970/10, JurAgentur-Meldung vom 14. September 2012). Dass ausgerechnet die Kläger mit dem verfassungsrechtlichen Existenzminimum argumentieren, fand bei den Richtern wenig Verständnis. Ihre Krankheitskosten machten gerade mal 0,19 Prozent ihres Einkommens aus. Da bleibe wohl noch ein Einkommen übrig, das „deutlich weit über dem Regelsatz für das Existenzminimum“ liege.

In seinen Urteilen vom 2. September 2015 bestätigte der BFH die Entscheidungen der Vorinstanz. Steuerpflichtige könnten nur jene Krankheitskosten steuermindernd geltend machen, die über eine zumutbare Belastung hinausgehen. Es sei grundsätzlich erlaubt, „Versicherte zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins in Form von Zuzahlungen zu beteiligen, soweit dies dem Einzelnen finanziell zugemutet werden kann.

Einkommensteuerrechtlich seien die Kosten nur dann zu berücksichtigen, soweit sie die zumutbare Belastung überschreiten. Dies stehe auch mit dem Recht auf ein verfassungsrechtlich zu achtendes Existenzminimum im Einklang.


© www.tw-ratingen.de   Dienstag, 22. Dezember 2015 14:41 TW-Redaktion
© 2025 TW Todesco Walter, Alle Rechte vorbehalten. Impressum | Datenschutz Anmelden