BFH: aber kein Anspruch bei frei gewählter Elternzeit
Bekommen ausbildungsplatzsuchende Kinder selbst Kinder, können deren Eltern während der Mutterschutzzeit weiterhin Kindergeld beanspruchen. Entscheidet sich das Kind anschließend für eine Elternzeit, fällt der Kindergeldanspruch allerdings weg, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 13. Juni 2013 (Az.: III R 58/12).
Im entschiedenen Rechtsstreit hatte ein Vater einer im Juni 1983 geborenen Tochter sich gegen die Rückzahlung von Kindergeld gewandt. Die Tochter lebte im Alter von 20 Jahren allein und war bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) als ausbildungsplatzsuchend registriert.
Als die junge Frau selbst ein Kind bekam, wurde sie mit Beginn der Mutterschutzfrist von der BA nicht mehr als arbeitsuchend aufgeführt. Nach der Geburt ihrer Tochter ging sie in Elternzeit.
Als die Familienkasse davon erfuhr, forderte sie gezahltes Kindergeld für die 14-wöchige Mutterschutzzeit von Mai bis August 2005 zurück. Auch das während der Elternzeit gezahlte Kindergeld sollte der Vater und frisch gebackene Großvater erstatten.
Der BFH urteilte, dass er das in der Mutterschutzzeit ausgezahlte Kindergeld nicht zurückzahlen muss. So hatten die obersten Finanzrichter bereits in mehreren Urteilen zu in Mutterschutz befindlichen Auszubildenden entschieden, dass wegen des damit einhergehenden Beschäftigungsverbots der Kindergeldanspruch der Eltern nicht verloren geht. Die Auszubildenden seien während des Mutterschutzes vorübergehend „objektiv“ daran gehindert, ihre Ausbildung fortzusetzen.
Ähnliches gelte auch für eine Frau in Mutterschutz, die einen Ausbildungsplatz erst sucht, befanden die Münchener Richter. Zwar hinderten die Beschäftigungsverbote Frauen nicht daran, eine Bewerbung zu schreiben. In vielen Fällen sei die Ausbildungsplatzsuche aber praktisch unmöglich und „regelmäßig unzumutbar“. Denn von den Frauen würde nicht nur das Schreiben von Bewerbungen erwartet, auch Vorstellungsgespräche oder „Probearbeit“ werde unter Umständen verlangt. Dem Kindergeldanspruch während der Mutterschutzzeit stehe es auch nicht entgegen, wenn die Ausbildungsplatzsuche danach nicht umgehend fortgesetzt wird.
Anders sei jedoch der Kindergeldanspruch des Vaters während der Elternzeit seiner Tochter zu werten. Unterbricht ein volljähriges Kind seine Ausbildung wegen einer Elternzeit, gehe nach bisheriger Rechtsprechung der Kindergeldanspruch verloren. Auch hier gelte gleiches für die Ausbildungsplatzsuchenden. Denn die Elternzeit sei aufgrund eines eigenen Entschlusses gewählt worden. Zwingende Gründe, die Ausbildung oder die Ausbildungsplatzsuche zu unterbrechen, gebe es nicht, so der BFH.