Kindergeld nur bei zügiger Fortsetzung der Ausbildung

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BFH: Unnötige Pause mit Vollzeitarbeit steht Kindergeld entgegen

Wenn Kinder zwischen zwei Ausbildungsabschnitten eine unnötige Pause einlegen, bekommen
ihre Eltern kein Kindergeld mehr. Um den Kindergeldanspruch für den nächsten
Ausbildungsabschnitt zu wahren, dürfen Kinder zudem in der Wartezeit nicht mehr
als 20 Wochenstunden arbeiten, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in
einem am Mittwoch, 6. Juni 2018, veröffentlichten Urteil bekräftigt hat (Az.:
III R 18/17).

Im Streitfall hatte die Tochter zunächst das Abitur gemacht und dann im Juni
2013 eine Ausbildung als Steuerfachangestellte abgeschlossen. Danach wollte sie
an einer Fachschule ihre Ausbildung zur Steuerfachwirtin fortsetzen.

Zunächst lockte aber das Geld, und sie nahm in einer Steuerberatungskanzlei
eine Vollzeit-Tätigkeit als Steuerfachangestellte auf. Erst im September 2013
bewarb sie sich an der Fachschule. Das war zu spät für das laufende Jahr, so
dass die Tochter ihre Ausbildung zur Steuerfachwirtin erst im August 2014
beginnen konnte. Bis dahin arbeitete sie weiter mit voller Stelle in zwei
verschiedenen Steuerberatungskanzleien.

Den Antrag des Vaters auf weiteres Kindergeld auch nach dem ersten Abschluss
zur Steuerfachangestellten im Juni 2013 lehnte die Familienkasse ab.

Zu Recht, wie nun der BFH entschied. Der Besuch der Fachschule sei hier keine
Fortführung der Erstausbildung, sondern eine neue, zweite Ausbildung gewesen.
Anspruch auf Kindergeld bestehe daher nicht mehr.

Zur Begründung verwiesen die Münchener Richter zum einen auf die lange Pause.
Wenn eine Ausbildung in mehrere Abschnitte mit jeweils eigenständigem Abschluss
unterteilt sei, müsse das Kind den nachfolgenden Ausbildungsabschnitt „zum
nächstmöglichen Zeitpunkt“ angehen. Andernfalls handele es sich
kindergeldrechtlich nicht mehr um eine einheitliche erste Ausbildung.

Zudem habe hier die Tochter zwischen den Ausbildungsgängen voll gearbeitet.
Laut Gesetz dürfe eine Tätigkeit in der Wartezeit aber nicht mehr als zwanzig
Wochenstunden umfassen, damit der nachfolgende Abschnitt noch einem
einheitlichen Ausbildungsgang zugerechnet wird.

Nach jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 11. April 2018 kann der
Vater auch für die Wartezeit selbst kein Kindergeld beanspruchen. Denn laut
Gesetz dürfe die Überbrückungszeit höchstens vier Monate dauern (so schon
BFH-Urteil vom 22. Dezember 2011, Az.: III R 41/07; JurAgentur-Meldung vom 18.
April 2012). Hier sei es aber über ein Jahr gewesen.



© www.tw-ratingen.de   Mittwoch, 6. Juni 2018 14:57 TW-Redaktion
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