BFH klärt Kindergeldzahlung für erwachsene Kinder
Schließen erwachsene Kinder den Bund fürs Leben, können ihre Eltern weiterhin Kindergeld beziehen. Selbst wenn das Kind oder der Partner über hohe Einkünfte verfügt, geht damit der Kindergeldanspruch nicht automatisch verloren, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 22. Januar 2014, veröffentlichten Urteil (Az.: III R 22/13). Der III. BFH-Senat stellte sich damit gegen die anderslautende zentrale Dienstanweisung für die Familienkassen.
Kindergeld wird generell bis zur Volljährigkeit gezahlt. Danach kann Kindergeld weitergezahlt werden, wenn das Kind nicht älter als 25 Jahre ist und sich noch in der Ausbildung befindet. Auf die Höhe des eigenen Einkommens des Kindes kommt es seit 2012 nicht mehr an. Bei einer Zweitausbildung darf eine nebenher ausgeübte Erwerbstätigkeit allerdings nicht mehr als 20 Stunden pro Woche umfassen.
Im konkreten Fall hatte der Vater einer volljährigen Tochter geklagt. Die Tochter hatte ab Oktober 2010 eine dreijährige Ausbildung begonnen und im April 2011 geheiratet. Ihr Ehemann befand sich ebenfalls in der Ausbildung.
Für 2012 beantragte der Vater für seine erwachsene Tochter Kindergeld. Diese sei zwar mittlerweile volljährig, befinde sich aber noch in der Ausbildung. Die Familienkasse lehnte den Kindergeldanspruch ab und verwies auf die zentrale Dienstanweisung für die Familienkassen. Die Tochter und ihr Mann könnten sich mit ihrem eigenen Einkommen selbst unterhalten. So verfüge die Frau über Einkünfte von mehr als 8.300 Euro im Jahr. Eine Kindergeldzahlung sei bei einer Heirat und diesen Einkünften ausgeschlossen.
Die Münchener Richter stimmten dem jedoch in ihrem Urteil vom 17. Oktober 2013 nicht zu. Zwar sei es langjährige Rechtsprechung des BFH gewesen, dass der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind mit dessen Heirat grundsätzlich erlischt. Denn bislang war man davon ausgegangen, dass die Kindergeldzahlung eine „typische Unterhaltssituation“ voraussetze, die bei einer Heirat und der Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes regelmäßig entfalle.
So wurde Kindergeld dann nur gezahlt, wenn sowohl die eigenen Mittel des Kindes und die Einkünfte des Ehepartners nicht zum Lebensunterhalt ausreichten. Dabei durften die Einkünfte nicht den Grenzbetrag von zuletzt 8.004 Euro pro Person und Jahr überschreiten.
Diese Rechtsprechung könne mit den ab 2012 geltenden neuen Kindergeldvorschriften aber nicht mehr aufrechterhalten werden, entschied der BFH. Da nun dieser Grenzbetrag weggefallen sei, könne Kindergeld auch für erwachsene verheiratete Kinder unabhängig von der Einkommenshöhe gezahlt werden. Selbst bei einem gut verdienenden Partner sei die Zahlung möglich, vorausgesetzt, das in der Ausbildung befindliche Kind sei nicht älter als 25 Jahre.