BFH lehnt anteilige Berücksichtigung der Raumkosten ab
Der Steuerabzug für ein häusliches Arbeitszimmer bleibt auf
dessen anteilige Fläche beschränkt. Für auch während der Arbeitszeit genutzte
Nebenräume wie Küche, Bad und Flur können nicht weitere Flächen hinzugerechnet
werden, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 15. Juni
2016, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: X R 26/13). Es wies damit eine
selbstständige Lebensberaterin aus dem Rheinland ab.
Ein häusliches Arbeitszimmer kann gegebenenfalls steuermindernd als
Werbungskosten oder Betreibsausgaben geltend gemacht werden. Voraussetzung ist,
dass für bestimmte Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Gängiges Beispiel sind Korrekturen und Unterrichtsvorbereitung bei Lehrern.
Vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden die Raumkosten des Zimmers,
etwa die anteilige Miete – meist begrenzt auf 1.250 Euro pro Jahr. Nur wenn das
Zimmer den „Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit“ bildet, gilt diese
Deckelung nicht, etwa wie hier bei Selbstständigen, die zuhause arbeiten.
Die Lebensberaterin hatte eine Wohnung mit 88 Quadratmetern, ihr Arbeitszimmer
hatte 16 Quadratmeter. Entsprechend erkannte das Finanzamt 18,2 Prozent der
Wohnungskosten als Betriebsausgaben an.
Mit ihrer Klage meinte die Lebensberaterin, auch Küche, Bad und Flur mit
zusammen 25,5 Quadratmetern müssten mit berücksichtigt werden. Zur Hälfte seien
auch diese Flächen als betrieblich anzusehen und entsprechend mit zu
berücksichtigen.
Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 17. Februar 2016 wies
der BFH die Klage ab. Der Große Senat des BFH habe bereits entschieden, dass „gemischt
genutzte“ Räume nicht als häusliches Arbeitszimmer anerkannt werden können
(Beschluss vom 27. Juli 2015, Az.: GrS 1/14; JurAgentur-Meldung vom
29.01.2016). Die genannten Nebenräume seien der häuslichen Sphäre zuzurechnen
und würden überwiegend privat genutzt.
Offen ließ der BFH, ob eine Renovierung von Küche, Bad oder Flur den
Wohnungskosten zuzurechnen und daher anteilig entsprechend der Fläche des
Arbeitszimmers mit zu berücksichtigen ist. Mit Urteil vom 13. März 2015 hatte
das Finanzgericht (FG) Münster dies für den Fall bejaht, dass eine
Modernisierung zu einer Erhöhung des Gebäudewerts führt (Az.: 11 K 829/14 E;
JurAgentur-Meldung vom 5. Mai 2015). Dieser Streit ist inzwischen beim BFH
anhängig (dort Az.: VIII R 16/15).