BAG: Entscheidend ist der regelmäßige Einsatz im Betrieb
Kleinere Unternehmen können die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes nicht durch die Einstellung von Leiharbeitnehmern umgehen. Denn bei der Frage, ob die gesetzliche Schwelle von zehn Arbeitnehmern überschritten wird, zählen auch Leiharbeitnehmer gegebenenfalls mit, urteilte am Donnerstag, 24. Januar 2013, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 2 AZR 140/12). Entscheidend ist danach, ob auch die Leiharbeitnehmer regelmäßig in dem Betrieb beschäftigt sind.
Das Kündigungsschutzgesetz gilt in Betrieben, in denen „in der Regel“ mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Kündigungen müssen danach begründet und „sozial gerechtfertigt“ sein.
Im Streitfall hatte ein Betrieb in Bayern eine Hilfskraft entlassen. Insgesamt genau zehn Arbeitnehmer waren dort in Lohn und Brot. Trotzdem klagte die Hilfskraft und meinte, sie könne sich auf das Kündigungsschutzgesetz berufen. Denn neben den festen Mitarbeitern seien in seinem Betrieb mehrere Leiharbeiter beschäftigt. Daher sei die Schwelle von zehn Mitarbeitern überschritten.
Wie nun das BAG entschied, zählen auch die Leiharbeitnehmer mit, soweit sie regelmäßig in dem Betrieb beschäftigt sind. Leiharbeitnehmer, die nur vorübergehend aushelfen, beispielsweise um Auftragsspitzen aufzufangen, werden dagegen nicht berücksichtigt.
Zur Begründung verwies das BAG auf das Ziel der Mindestgrößen-Schwelle, kleine Betriebe zu entlasten. „Dies rechtfertigt keine Unterscheidung danach, ob die den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke auf dem Einsatz eigener oder dem entliehener Arbeitnehmer beruht“, betonten die Erfurter Richter. Dass bei Leiharbeitnehmern kein direktes Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber besteht, spiele dagegen keine Rolle.
Im Streitfall soll daher nun das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg prüfen, ob das Unternehmen „in der Regel“ Leiharbeitnehmer einsetzt.