FG Stuttgart: Betriebsprüfer kann Renovierungskosten nicht absetzen
Arbeitet ein Betriebsprüfer auch mal von Zuhause aus, kann er trotzdem nicht seine Toilettenkosten von der Steuer absetzen. Dies gilt auch dann, wenn der Betriebsprüfer anhand eines Toilettentagebuchs nachweist, wie häufig er während der Arbeitszeit seinem natürlichen Drang nachgekommen ist, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Donnerstag, 16. Mai 2013, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 9 K 2096/12).
Im Streitfall hatte ein beim Finanzamt tätiger Betriebsprüfer immer wieder auch mal von seinem häuslichen Arbeitszimmer aus gearbeitet. Im Finanzamt selbst verfügte er über einen festen Arbeitsplatz. Als er 2008 sein häusliches Arbeitszimmer einrichtete, wollte er neben den Renovierungskosten für das Arbeitszimmer auch die für sein Gäste-WC von der Steuer absetzen.
Um seine Kollegen in der Finanzverwaltung von seinen beruflich bedingten Werbungskosten zu überzeugen, legte er ein Toilettentagebuch vor. Danach nutze er das WC neun bis zehnmal täglich, davon acht bis neunmal während seiner Arbeitszeit. Damit ergebe sich eine berufliche Toilettennutzung von 73,58 Prozent.
Diese Rechnung ging beim Finanzgericht jedoch nicht auf. Die Renovierungskosten weder für das Arbeitszimmer noch für die Toilette seien Werbungskosten. Denn der Betriebsprüfer übe seine „prägenden Tätigkeiten“ außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers im Außendienst aus. Der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit liege daher nicht in seinem Arbeitszimmer und erst recht nicht in der Toilette, so die Finanzrichter in ihrem rechtskräftigen Urteil vom 21. Januar 2013. Bei dieser handele es sich auch nicht um einen betriebsstättenähnlichen Raum, sondern nur um ein privates Gäste-WC. Ein besonderer beruflicher Zusammenhang bestehe nicht.