Stellenbewerber dürfen zu eingestellten Ermittlungsverfahren lügen:
BAG hebt Kündigung eines Lehrers auf
Fragen Arbeitgeber Stellenbewerber nach eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, darf gelogen werden. Kommt die Lüge nach einer Einstellung dann doch noch heraus, kann der Arbeitgeber deshalb nicht kündigen, urteilte am Donnerstag, 15. November 2012, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 6 AZR 339/11). Denn Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich nicht nach Dingen gefragt werden, die nichts mit der Beschäftigung zu tun haben, so der 6. Senat.
Damit bekam ein beim Land Nordrhein-Westfalen angestellter Hauptschullehrer recht. Der ausgebildete Diplom-Ingenieur war im Sommer 2009 als Seiteneinsteiger als Lehrer eingestellt worden. Vor der Einstellung wurde er von seinem Arbeitgeber gefragt, ob in den letzten drei Jahren eingestellte strafrechtliche Ermittlungsverfahren anhängig gewesen waren. Der Pädagoge verneinte – und log dabei.
Die Lüge flog jedoch auf. Denn im Oktober 2009 erhielt die Schule sowie die Bezirksregierung Arnsberg einen anonymen Hinweis, dass der Hauptschullehrer „unter dem Verdacht des Kindesmissbrauchs steht“ und die Staatsanwaltschaft ermittelt hat. Die Anklagebehörde stellte auf Nachfrage klar, dass kein Ermittlungsverfahren wegen Kindesmissbrauchs jemals anhängig war. Die Behörde wies jedoch auf andere eingestellte Ermittlungsverfahren zu Hausfriedensbruch, Körperverletzung, Nötigung, sowie Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt hin.
Das Land kündigte daraufhin dem Lehrer fristlos und hilfsweise ordentlich, da er vor seiner Einstellung gelogen hatte.
Das BAG stellte nun klar, dass die Kündigungen unwirksam sind. Die Lüge sei hier erlaubt gewesen. Denn Fragen und Informationen über abgeschlossene Ermittlungsverfahren seien für die Bewerbung um eine Stelle als Lehrer nicht erforderlich und nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht zulässig. Dies verletze das im Grundgesetz geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Anmerkung:
Wie immer handelt es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung. Das BAG hat NICHT entschieden, dass der oder die potentiellen Bewerber grundsätzlich in Bezug auf ein vorheriges strafrechtliches Ermittlungsverfahren lügen dürfen. Nur in Bezug auf diesen Fall hatte diese Tatsache (angeblich) keine Relevanz und durfte daher nicht erfragt werden. Hierüber lässt sich gerade in Bezug auf den Beruf des Lehrers, der sicherlich auch eine gewisse Vorbildfunktion haben sollte, auch anderer Auffassung sein.