Mit Ferrari Spider nicht zur Fortbildung

BFH: Kosten sind als Betriebskosten unangemessen hoch

Freiberufler, die mit einem Ferrari Spider zu Fortbildungen und anderen beruflichen Terminen fahren, können nicht die vollen Kosten als Betriebskosten absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 6. August 2014, veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: VIII R 20/12). Im Fall eines Tierarztes begrenzte er die „angemessenen“ Kosten auf zwei Euro je Kilometer.

Der Tierarzt führte seinen 400 PS starken Sportwagen nur wenig aus. Im Steuerjahr 2006 fuhr er nur 3.794 Kilometer, davon laut Fahrtenbuch 3.456 Kilometer zu neun Fortbildungsveranstaltungen. Mit Leasingraten und weiteren Ausgaben kamen 2006 Gesamtkosten von 35.977 Euro zusammen – das entspricht 9,48 Euro je Kilometer.

Diese hohen Kosten machte der Tierarzt als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt wollte nur einen Euro je Kilometer anerkennen, das Finanzgericht verdoppelte auf zwei Euro. Es orientierte sich dabei an den Kosten „aufwendigerer Modelle gängiger Marken der Oberklasse“.

Dem ist der BFH nun gefolgt. Der Tierarzt nutze den Ferrari nur in geringem Umfang und insbesondere nicht für die „berufstypische tierärztliche Betreuung“ etwa von Reitställen oder Bauernhöfen. Offenbar stehe der „private Affektionswert eines Luxussportwagens“ im Vordergrund. Die Kosten seien daher zu hoch und nur mit einem „angemessenen Teil“ anzuerkennen. Zu Recht habe sich das Finanzgericht hier an den Kosten eines gehobenen Oberklassemodells orientiert, befanden die Münchener Richter in ihrem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 29. April 2014.


© www.tw-ratingen.de   Donnerstag, 13. November 2014 08:19 TW-Redaktion
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