LAG Nürnberg: Arbeitnehmer muss sich selbst informieren
Wechseln Arbeitnehmer kurz vor ihrer Rente von einer Vollzeit- auf eine Teilzeitstelle, müssen sie sich über die damit verbundenen Auswirkungen auf ihre Betriebsrente selbst informieren. Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht keine allgemeine Belehrungs- und Beratungspflicht dem Beschäftigten gegenüber, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 21. Dezember 2015 (Az.: 3 Sa 249/15).
Im konkreten Fall war der Kläger vom 1. Oktober 1980 bis 28. Februar 2004 als Ausbildungsberater in Vollzeit und danach bis zum 31. August 2012 in 50-prozentiger Teilzeit beschäftigt.
Der Arbeitgeber gewährte seinen Beschäftigten eine Betriebsrente. Deren Höhe berechnete sich nach den durchschnittlichen monatlichen Dienstbezügen der letzten drei Jahre.
Als der Ausbildungsberater in Rente ging, stellte er fest, dass seine Betriebsrente viel niedriger war als angenommen. Rund drei Viertel seiner Beschäftigungsdauer habe er in Vollzeit gearbeitet. Dies werde jedoch mit der Berücksichtigung allein der Einkünfte der letzten 36 Monate völlig außer Acht gelassen. Teilzeitbeschäftigte würden so eklatant benachteiligt. Der Arbeitgeber hätte ihn außerdem explizit über die nachteiligen Folgen auf die Betriebsrente informieren müssen, als er von Vollzeit- hin zu Teilzeitarbeit wechselte.
Dem widersprach nun das LAG Nürnberg. Eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten liege nicht vor. Denn genauso könne es sein, dass ein Teilzeitbeschäftigter kurz vor der Rente in Vollzeit arbeitet und damit einen höheren Betriebensrentenanspruch erwirbt.
Es sei nicht zu beanstanden, dass der Arbeitgeber die Höhe der Betriebsrente von der Höhe der Einkünfte der letzten 36 Monate abhängig mache. Dies diene der Vermeidung einer „planwidrigen Überversorgung“. Denn würde die gesamte Beschäftigungszeit bei der Betriebsrente berücksichtigt, hätte er ein höheres Einkommen als Betriebsrentner, als zuvor während seiner aktiven Tätigkeit.
Hat ein Arbeitnehmer einen Teilzeitwunsch, ist der Arbeitgeber auch nicht allgemein zur Belehrung oder Beratung über mögliche negative Folgen verpflichtet. Weder gebiete die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, dem Angestellten die Teilzeitarbeit auszureden, noch auf die negativen Folgen auf die Betriebsrente hinzuweisen. „Kann sich der Arbeitnehmer die Informationen auf zumutbare Weise anderweitig beschaffen, besteht keine Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers“, so das LAG in seinem Urteil.
Bereits am 21. Januar 2014 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt ähnlich entschieden (Az.: 3 AZR 807/11). Danach müssen Arbeitnehmer über ihre Ansprüche bei der betrieblichen Altersversorgung selbst beim Arbeitgeber nachhaken und sich selbst informieren.