BGH: Einkommen der Strafhäftlinge überwiegend pfändbar
Das Geld, das Strafgefangene durch ihnen zugewiesene Arbeit in der Justizvollzugsanstalt verdienen, ist überwiegend pfändbar. Die sonst üblichen Pfändungsfreigrenzen gelten hier nicht, heißt es in einem am Donnerstag, 5. September 2013, veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe (Az.: IX ZB 50/12).
Er wies damit einen Strafgefangenen in Baden-Württemberg ab. Um aus seiner Überschuldung herauszukommen, hatte er 2011 selbst ein Verfahren der Privatinsolvenz beantragt. Im Gefängnis verdiente der Mann monatlich rund 240 Euro. Davon hatte er 102 Euro als sogenanntes Hausgeld zur Verfügung. Er beantragte, auch die weiteren 138 Euro – das sogenannte Eigengeld – pfändungsfrei zu stellen und für die Zeit nach seiner Entlassung anzusparen.
Wie nun der BGH bekräftigte, ist dieses Geld pfändbar. Der Häftling habe zwar Anspruch auf Gutschrift auf seinem „Eigengeldkonto“; der nachfolgende Anspruch auf Auszahlung des Eigengeldes sei aber nicht dauerhaft vor Pfändung geschützt. Der Pfändungsschutz falle weg, sobald das Überbrückungsgeld angespart ist. Die Höhe des Überbrückungsgeldes ist landesrechtlich geregelt. Es beträgt beispielsweise in Nordrhein-Westfalen mindestens das Vierfache des Sozialhilfe-Regelbedarfs, derzeit also mindestens 1.528 Euro.
Das Überbrückungsgeld soll laut Gesetz „den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern“ und ist unpfändbar.
Auf die üblichen Pfändungsfreigrenzen können sich Strafhäftlinge nicht berufen, so der BGH weiter. Denn ihre Situation sei nicht mit Erwerbstätigen in Freiheit vergleichbar. In Freiheit dienten die Pfändungsgrenzen der Existenzsicherung des Schuldners. Im Gefängnis aber sei für Unterkunft, Verpflegung und „notwendige Kleidung“ der Häftlinge gesorgt. Für weitere Bedürfnisse verbleibe das Hausgeld von drei Siebteln des Einkommens. Dieses sei nach allgemeiner Überzeugung pfändungsfrei. Wenn wie hier das Überbrückungsgeld angespart ist, könnten die Gläubiger aber auf die restlichen vier Siebtel des Häftlings-Einkommens zugreifen.
Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 20. Juni 2013 bekräftigte der BGH eine entsprechende Entscheidung vom 16. Juli 2004 (Az.: IXa ZB 287/03).