Pokergewinne sind steuerpflichtig

Das Finanzgericht Köln (12 K 1136/11) hat am 31.10.2012 entschieden, dass die Gewinne eines erfolgreichen Pokerspielers der Einkommensteuer unterliegen.

Der Kläger hatte seit vielen Jahren an Pokerturnieren teilgenommen und in den letzten Jahren Preisgelder im sechsstelligen Bereich gewonnen. Die Gewinne sind durch das Finanzamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb besteuert worden. Das Finanzamt vertritt die Meinung, dass Gewinne aus Pokerspielen nur bei Hobbyspielern steuerfrei seien. Betreibe ein Steuerpflichtiger das Pokerspiel dagegen berufsmäßig, so erziele er sowohl mit seinen Spielgewinnen als auch mit seinen Fernseh- und Werbegeldern steuerpflichtige Einkünfte.

In dem Verfahren ging es argumentativ im Kern darum, ob beim Pokern das Glück oder das spielerische Geschick überwiegen. Die Finanzverwaltung ging davon aus, dass das Pokerspiel mit einer sportlichen Auseinandersetzung, bei der derjenige mit den besten analytischen und psychologischen Fähigkeiten gewinne, gleichzusetzen sei. Der Kläger erläuterte dagegen, dass jeder ein Pokerturnier gewinnen könne. Insbesondere die großen Turniere werden häufig von Anfängern gewonnen. Beim Pokern entscheide - nach Meinung des Klägers - maßgeblich das Kartenglück.

Der 12. Senat des Finanzgerichts schloss sich den Argumenten der Finanzverwaltung an. Nach Meinung des Senats unterliegen Gewinne eines Pokerspielers jedenfalls dann der Einkommensteuer, wenn er regelmäßig über Jahre hinweg erfolgreich an namhaften, mit hohen Preisen dotierten Turnieren teilnimmt. Es komme für die Beurteilung der Steuerpflicht nicht darauf an, ob der Erfolg beim Pokerspiel für einen Durchschnittsspieler oder bezogen auf ein einzelnes Blatt auf Zufallsergebnissen beruhe. Maßgebend sei, ob der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten mit guten Erfolgsaussichten an renommierten Pokerturnieren teilnehmen könne und wiederholt Gewinne erziele.

Anmerkung:

In dem Urteil wird nicht davon ausgegangen, dass der Pokerspieler mit den Gewinnen seinen Lebensunterhalt bestreitet. Im entschiedenen Fall war der Kläger im Hauptberuf Flugkapitän, so dass die Gewinne aus dem Pokerspiel lediglich "Nebeneinkünfte" waren.

Der 12. Senat hat gegen das Urteil die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.



© www.tw-ratingen.de   Freitag, 16. November 2012 08:20 TW-Redaktion
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