FG Düsseldorf gibt Klage eines Betriebsprüfers statt
Ein Poolarbeitsplatz, den sich Arbeitnehmer mit mehreren Kollegen teilen müssen, kann ein häusliches Arbeitszimmer nicht ersetzen. Die Kosten für das Arbeitszimmer können daher steuermindernd als Werbungskosten angesetzt werden, wie das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschied, auf das das Gericht am Montag, 3. Juni 2013, hingewiesen hat (Az.: 10 K 822/12 E).
Der Kläger ist Betriebsprüfer beim Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfungen. Schon vor Jahren hatte er sich ein häusliches Arbeitszimmer eingerichtet, weil in seiner Dienststelle nicht ausreichend Räume zur Verfügung standen. 2008 wurde die Behörde verlegt. Am neuen Standort stehen nun zumindest sogenannte Poolarbeitsplätze zur Verfügung, wobei acht Prüfer sich drei Arbeitsplätze teilen.
Die anteiligen Kosten für das häusliche Arbeitszimmer betrugen 2009 1.150 und 2010 930 Euro. Der Betriebsprüfer machte diese Beträge in seinen Steuererklärungen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt ließ dies nicht gelten: Betriebsprüfer seien überwiegend im Außendienst tätig; ein anteiliger Zugang zu einem Schreibtischarbeitsplatz reiche daher aus.
Laut Gesetz sind bis zu 1.250 Euro pro Jahr für ein häusliches Arbeitszimmer anzuerkennen, „wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht“. Im konkreten Fall gebe es zwar einen „anderen Arbeitsplatz“, nicht aber „für sämtliche berufliche Zwecke“, wie es das Gesetz letztlich verlange, urteilte das FG.
Zwar seien die Prüfer viel im Außendienst bei den zu prüfenden Unternehmen unterwegs. Doch für die umfangreiche Vor- und Nachbereitung der Prüfungen benötigten sie einen festen Schreibtisch für ganze Arbeitstage und länger. Diese Arbeitsplätze stünden objektiv nicht zur Verfügung. Auch die Oberfinanzdirektion habe eine „Unterdeckung“ von 30 Prozent eingeräumt.
Nach dem Düsseldorfer Urteil vom 23. April 2013 müssen sich Arbeitnehmer auch nicht aktiv um einen festen Arbeitsplatz bemühen, ehe sie die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers steuerlich geltend machen können. Anderes gelte ausnahmsweise nur, wenn ein Arbeitnehmer angesichts seiner Position im Unternehmen selbst die Entscheidungs- und Gestaltungsmöglichkeiten hat, sich ein betriebliches Arbeitszimmer einzurichten.