Poolarbeitsplatz kann häusliches Arbeitszimmer nicht immer ersetzen

BFH verneint dagegen Steuervergünstigung für Zweit-Arbeitsplatz

Ein sogenannter Poolarbeitsplatz, den sich Arbeitnehmer mit mehreren Kollegen teilen müssen, kann ein häusliches Arbeitszimmer nicht immer ersetzen. Reichen die Arbeitsmöglichkeiten am Poolarbeitsplatz nicht aus, können die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer steuermindernd als Werbungskosten angesetzt werden, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 4. Juni 2014, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: VI R 37/13).

Nach einem weiteren Urteil gibt es dagegen auch für einen Telearbeitsplatz keine Steuervergünstigung, wenn die Arbeit auch in der Firma erledigt werden könnte (Az.: VI R 40/12).

Der Kläger im ersten Fall ist Betriebsprüfer beim Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfungen. Schon vor Jahren hatte er sich ein häusliches Arbeitszimmer eingerichtet, weil in seiner Dienststelle nicht ausreichend Räume zur Verfügung standen. 2008 wurde die Behörde verlegt. Am Neuen Standort stehen nun zumindest Poolarbeitsplätze zur Verfügung, wobei acht Prüfer sich drei Arbeitsplätze teilen.

Die anteiligen Kosten für das häusliche Arbeitszimmer betrugen 2009 1.150 und 2010 930 Euro. Der Betriebsprüfer machte diese Beträge in seinen Steuererklärungen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt ließ dies nicht gelten.

Laut Gesetz sind bis zu 1.250 Euro pro Jahr für ein häusliches Arbeitszimmer anzuerkennen, „wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht“.

Wie schon das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 23. April 2013, Az.: 10 K 822/12 E; JurAgentur-Meldung vom 3. Juni 2013) gab hier der BFH dem Arbeitnehmer recht. Der Betriebsprüfer sei zwar vorrangig im Außendienst tätig. Für die Vorbereitungen seiner Prüfungen und die Prüfberichte benötige er aber einen eigenen Schreibtisch. Die Nutzungsmöglichkeiten an seinem Poolarbeitsplatz reichten dafür nicht aus.

Wie der BFH klarstellte, kann aber auch ein Poolarbeitsplatz der Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers entgegenstehen. Dies setze aber voraus, „dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann“ – etwa durch die klare Zuweisung bestimmter und ausreichender Arbeitszeiten.

Mit einem weiteren jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil, ebenfalls vom 26. Februar 2014, wies der BFH im zweiten Fall die Klage dagegen ab. Der Arbeitnehmer habe einen festen Arbeitsplatz in seiner Firma gehabt; dessen Nutzung sei für ihn nicht eingeschränkt gewesen. Der häusliche Telearbeitsplatz sei daher nicht notwendig gewesen.



© www.tw-ratingen.de   Montag, 9. Juni 2014 12:32 TW-Redaktion
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