Postbanker bei Kälte auch mit Pullover

LAG Stuttgart: Bei Hitze dagegen Arbeit auch ohne Krawatte erlaubt

 

Bei „Kältebelastungen in den Arbeitsräumen von unter 17 Grad“ dürfen Postbank-Beschäftigte Beschäftigte über Hemd oder Bluse auch an die Dienstkleidung angepasste Pullover oder Westen tragen. Dies gilt zumindest für Mitarbeiter des Gemeinschaftsbetriebes der Postbank Filialvertrieb AG und der Postbank Filial GmbH mit ihren insgesamt 86 Filialen in Baden-Württemberg und Bayern, entschied am Mittwoch, 21. Oktober 2015, das Landesarbeitsgericht (LAG) Stuttgart (Az.: TaBV 2/15). Bei Temperaturen über 30 Grad Celsius dürfen danach die Postbank-Mitarbeiter auch krawattenlos arbeiten.

Im verhandelten Fall hatte der örtliche Betriebsrat mit dem Betriebspartner zum Thema Gesundheitsschutz und Raumklima eine Einigungsstelle gebildet. Diese hatte die Pflicht zum Tragen der dienstlichen Krawatte bei hohen Temperaturen gelockert und bei kälteren Temperaturen das Tragen von Pullovern und Westen gestattet.

Doch damit stand die Einigungsstelle im Widerspruch zu einer unternehmensweiten Gesamtbetriebsvereinbarung, die Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber beschlossen hatten. Danach ist jeder Mitarbeiter zum Tragen einer vorgeschriebenen Unternehmenskleidung verpflichtet. Mindestens gehört dazu Hemd oder Bluse sowie Rock und Krawatte.

Die Postbank wollte daher die Entscheidung der süddeutschen Einigungsstelle nicht stehenlassen. Die Berechtigung zum Tragen von Pullovern und das Lockern der Krawatten seien unwirksam. Denn der örtliche Betriebsrat habe auch im Rahmen des Gesundheitsschutzes keine Regelungszuständigkeit über Unternehmensbekleidung. Zuständig sei allein der Gesamtbetriebsrat.

Das LAG entschied, dass der Gesamtbetriebsrat zwar die einheitliche Unternehmensbekleidung regeln dürfe, gleichzeitig stand dem örtlichen Betriebsrat aber eine Regelungszuständigkeit für Fragen des Gesundheitsschutzes bei hohen oder niedrigen Raumtemperaturen zu.

Es handele sich hier um zwei verschiedene Mitbestimmungstatbestände, „die lediglich in einem kleinen Teilbereich der Arbeitsbekleidung Überschneidungen haben“, so das LAG. Die überschneidende Zuständigkeit des Betriebsrates sei hinzunehmen, zumal die einheitliche Betriebskleidung als solche nicht infrage gestellt werde.

Das LAG hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.


© www.tw-ratingen.de   Donnerstag, 22. Oktober 2015 09:31 TW-Redaktion
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