Rechtsmittelbelehrung im Steuerbescheid auch ohne Verweis auf E-Mail

BFH: Formulierung „schriftlich oder elektronisch“ reicht aus

Die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Steuerbescheid muss nicht ausdrücklich darauf hinweisen, dass ein Einspruch auch per E-Mail möglich ist. Die aus dem Gesetz übernommene Formulierung, die einen Einspruch „schriftlich oder elektronisch“ erlaubt, reicht aus, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 8. Januar 2014, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: X R 2/12).

Im Streitfall hatte ein Steuerzahler die Monatsfrist für den Einspruch verpasst. Er meinte, es müsse aber eine längere Frist von einem Jahr gelten: In seiner Rechtsbehelfsbelehrung habe das Finanzamt nicht darauf hingewiesen, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann. Die Belehrung sei daher unvollständig gewesen.

Bereits 2012 hatten der I. und der III. BFH-Senat zwei vergleichbare Klagen abgewiesen (Urteile vom 12. Oktober 2012, Az.: III B 66/12 und vom 12. Dezember 2012, Az.: I B 127/12). Dennoch hatten gegenläufige Entscheidungen der Finanzgerichte Düsseldorf und Hannover zu dieser Frage (siehe JurAgentur-Meldung vom 5. Dezember 2012) erneut das oberste Finanzgericht erreicht.

Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 20. November 2012 stellte nun auch der X. BFH-Senat klar, dass ein ausdrücklicher Hinweis auf den Einspruch per E-Mail nicht notwendig ist. Es reiche aus, wenn die Finanzämter in ihren Rechtsbehelfsbelehrungen den Gesetzeswortlaut übernehmen. Danach ist der Einspruch „schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären“.



© www.tw-ratingen.de   Mittwoch, 8. Januar 2014 17:21 TW-Redaktion
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