FG Neustadt: Gegenteilige Auskünfte vor 2005 gelten nicht mehr
Rentner müssen zumindest dann eine Steuererklärung abgeben, wenn das Finanzamt sie dazu auffordert. Alte Mitteilungen des Finanzamts, wonach keine Steuererklärungen mehr nötig sind, sind seit 2005 hinfällig; die Rentner können sich nicht darauf berufen, wie das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße in einem am Mittwoch, 14. August 2013, bekanntgegebenen Beschluss vom 24. Juli 2013 entschied (Az.: 4 V 1522/13).
Im entschiedenen Fall hatte das Finanzamt 2012 ein Rentnerehepaar aufgefordert, noch für 2010 eine Steuererklärung einzureichen. Die Rentner weigerten sich. Anlässlich eines Steuerbescheides über Null Mark für das Jahr 2000 habe das Finanzamt ihnen mitgeteilt, künftig seien keine Steuererklärungen mehr nötig.
Hintergrund des Streits ist das 2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz aus 2004. Es sieht einen stufenweisen Übergang von der vorgelagerten zur nachgelagerten Rentenbesteuerung vor. Bei der vorgelagerten Besteuerung ist die Altersvorsorge aus dem versteuerten Einkommen zu bezahlen, dafür bleibt später die Rente steuerfrei. Umgekehrt mindern bei der nachgelagerten Besteuerung Beiträge zur Altersvorsorge die Steuerlast während der Erwerbszeit, später werden dafür aber die Rentenzahlungen besteuert.
Konkret können laut Gesetz Vorsorgeaufwendungen bis 2025 in steigendem Umfang steuermindernd geltend gemacht werden. Im Gegenzug steigt der zu versteuernde Anteil an den Alterseinkünften in Stufen auf 100 Prozent bei einem Renteneintritt im Jahr 2040. der Bundesfinanzhof in München hatte dies mit Urteil vom 28. November 2008 als rechtmäßig gebilligt (Az.: X R 15/07).
In Rheinland-Pfalz hatte die Oberfinanzdirektion Koblenz die Finanzämter aufgefordert, sich nun vermehrt auch um die Rentner zu kümmern.
Wie das FG Neustadt entschied, war dies auch rechtmäßig. Frühere Mitteilungen der Finanzämter, Steuererklärungen müssten nicht mehr abgegeben werden, seien nicht als Zusicherung zu verstehen, es werde niemals mehr Einkommenssteuer verlangt. Sie seien nur für die damalige Rechtslage gültig gewesen.
Durch das Alterseinkünftegesetz seien solche Erklärungen der Finanzverwaltung hinfällig geworden. Rentner müssten zumindest dann eine Steuererklärung abgeben, wenn sie dazu aufgefordert werden und wenn ihre Einkünfte über dem steuerlichen Grundfreibetrag (jährlich 8.130 Euro, Ehepaare 16.260 Euro) liegen. Dies sei bei den Klägern der Fall.