FG Hannover sieht „außergewöhnliche Wegekosten“
Haben Arbeitnehmer ihr Auto auf dem Weg zu Arbeitsstelle falsch betankt, können sie die Kosten für die daraufhin erforderliche Reparatur von der Steuer absetzen. Diese „außergewöhnlichen Wegekosten“ sind nicht mit der üblichen Kilometerpauschale für den Arbeitsweg abgegolten und können daher als Werbungskosten geltend gemacht werden, entschied das Niedersächsische Finanzgericht in einem am Freitag, 17. Mai 2013, bekanntgegebenen Urteil vom 24. April 2013 (Az.: 9 K 218/12).
Geklagt hatte ein Angestellter, der am 5. November 2009 auf dem Weg zur Arbeit noch tanken fuhr. Doch der Mann füllte statt Diesel Benzin in den Tank ein. Als kurze Zeit später das Auto „unregelmäßig“ lief, wurde der Angestellte auf sein Malheur aufmerksam. Die Falschbetankung hatte da aber schon zu einem Motorschaden geführt.
Die Reparaturkosten in Höhe von 4.248 Euro musste der Angestellte selbst berappen. Seine Kasko-Versicherung lehnte die Kostenerstattung ab, weil der Mann seine Sorgfaltspflicht verletzt habe. Daraufhin wollte er die Reparaturkosten zumindest als Werbungskosten von der Steuer absetzen.
Doch auch das Finanzamt wollte sich an den Reparaturkosten nicht beteiligen. Neben der Entfernungspauschale seien bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur Kosten eines Unfalls zum Werbungskostenabzug zugelassen. Hier liege aber kein Unfall vor, so die Finanzbehörden. Die geltend gemachte Kilometerpauschale beinhalte daher auch die Reparaturkosten aufgrund der Falschbetankung.
Die Finanzrichter stellten jedoch klar: In der Kilometerpauschale würden Unfallkosten und sonstige Kosten, „die ihrer Natur nach außergewöhnlich sind und sich einer Pauschalierung entziehen“, nicht berücksichtigt. Dies gelte auch für Kosten wegen einer Falschbetankung, die auf dem Arbeitsweg vorgenommen wurde.
Damit legte das Finanzgericht die maßgeblichen Gesetze so aus, wie sie bereits vor 2001 bestanden haben. Danach waren neben der früheren Kilometerpauschale stets außergewöhnliche Wegekosten wie Motorschaden, Diebstahl oder Unfall als Werbungskosten abzugsfähig. Dies habe sich mit der nach 2001 vorgenommenen Gesetzesänderung nicht geändert, so die Finanzrichter mit Blick auf die entsprechenden Gesetzesmaterialien.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) in München zugelassen.