Scheiden tut jetzt auch steuerlich weh

BFH: Kosten gelten nicht mehr als „außergewöhnliche Belastungen“

Scheiden tut jetzt auch steuerlich weh. Die Verfahrenskosten
können nicht mehr als „außergewöhnliche Belastungen“ steuermindernd geltend
gemacht werden, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch,
16. August 2017, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: VI R 9/16). Zur
Begründung verwies er auf eine zum Steuerjahr 2013 in Kraft getretene
Neuregelung.

Die Steuervergünstigung für „außergewöhnliche Belastungen“ soll Menschen
unterstützen, die wegen besonderer Umstände zwingend notwendige Ausgaben haben,
die bei anderen Bürgern in sonst gleichen Lebensverhältnissen nicht anfallen –
etwa wegen einer Behinderung oder einer schweren Krankheit. Soweit solche
Ausgaben über einen einkommensabhängigen Eigenanteil hinausgehen, können sie
vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden.

2011 hatte der BFH die steuerliche Abzugsfähigkeit von Prozesskosten
ausgeweitet (Urteil vom 12. Mai 2011, Az.: VI R 42/10; JurAgentur-Meldung vom
13. Juli 2011). Danach hatten Finanzgerichte auch Scheidungskosten als
„außergewöhnliche Belastungen“ anerkannt (so Finanzgericht Düsseldorf, Urteil
vom 19. Februar 2013, Az.: 10 K 2392/12 E; JurAgentur-Meldung vom 9. April
2013).

Darauf hatte der Gesetzgeber reagiert und mit Wirkung zum Jahresbeginn 2013 den
Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen überwiegend
ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht danach nur noch, wenn ohne das
Gerichtsverfahren „der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage
zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht
mehr befriedigen zu können“.

Trotz dieser Neuregelung machte in dem neuen Fall die 2014 geschiedene Klägerin
aus Nordrhein-Westfalen die Kosten ihres Scheidungsverfahrens als
„außergewöhnliche Belastungen“ geltend. Das Finanzamt erkannte dies jedoch nicht
an.

Zu Recht, wie nun der BFH entschied. Die Kosten einer Scheidung würden nicht
zur Sicherung der Existenzgrundlage oder lebensnotwendiger Bedürfnisse
aufgewendet. Eine „existenzielle Betroffenheit“ liege bei Scheidungskosten
nicht vor.

Nach der Neuregelung sei daher eine Berücksichtigung als „außergewöhnliche
Belastungen“ nicht mehr möglich, betonte der BFH in seinem jetzt schriftlich
veröffentlichten Urteil vom 18. Mai 2017. Der Gesetzgeber habe „die
Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurückführen und
Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung bewusst ausschließen
wollen“.



© www.tw-ratingen.de   Montag, 28. August 2017 09:24 TW-Redaktion
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