Schenkungsteuer bei Depot-Übertragung auf Ehepartner

BFH: Beschenkter muss eigenes Geld auf dem Konto beweisen

Wird ein Einzelkonto oder Depot mit hohem Kontostand auf den
Ehepartner übertragen, muss dieser Schenkungsteuer bezahlen. Anderes gilt nur
bei sicheren Nachweisen, dass das Geld ganz oder teilweise schon vorher dem
Beschenkten gehört hat, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem
am Mittwoch, 31. August 2016, veröffentlichten Urteil (Az.: II R 41/14).

Danach muss eine Frau aus Bayern 73.890 Euro Schenkungsteuer bezahlen. Ihr Mann
hatte 1984 in der Schweiz ein Depotkonto auf seinen Namen eingerichtet. Dort
wollte er Geld für die Altersversorgung seiner Ehefrau zurücklegen. Das
Auslandskonto wählte er nach eigenen Angaben, um dieses Geld auch im Fall
seines Todes vor dem Zugriff eines unehelichen Sohnes und eines weiteren Sohnes
aus erster Ehe zu sichern.

Mit einem Kontostand von fast 800.000 Euro übertrug er das gesparte Vermögen
2005 auf ein Depotkonto seiner Frau. Das Finanzamt hielt die Hand auf: Es
rechnete den Freibetrag für Ehe- und Lebenspartner von damals 307.000 Euro (heute
500.000 Euro) an und setzte auf den Rest Schenkungsteuer in Höhe von 73.890
Euro fest.

Ohne Erfolg führte die Frau an, das Geld habe ohnehin auch vorher zur Hälfte
bereits ihr gehört. So habe sie eigenes Gehalt eingezahlt, eine Wohnung
verkauft und eine Schenkung von ihrer Mutter bekommen.

Doch beweisen konnte sie dies nicht. Wie schon das Finanzgericht (FG) Nürnberg
wies daher nun auch der BFH ihre Klage ab. Bei einem Einzelkonto gelte der
„Anscheinsbeweis“, dass das dort gesparte Geld dem Kontoinhaber gehört. Dies
habe die Ehefrau nicht entkräften können. Die Beweispflicht hierfür liege bei
ihr als Beschenkte.

Für ein Gemeinschaftskonto beider Ehegatten gilt das jetzt schriftlich
veröffentlichte BFH-Urteil vom 29. Juni 2016 ausdrücklich nicht.


© www.tw-ratingen.de   Montag, 5. September 2016 08:49 TW-Redaktion
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