Schneeräumen ist auch auf öffentlichem Gehweg „haushaltsnah“

BFH: Steuervergünstigung endet nicht an der Grundstücksgrenze

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind nicht nur innerhalb der eigenen Grundstücksgrenzen steuerbegünstigt. Auch das Schneeräumen auf den öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Haus ist „haushaltsnah“, heißt es in einem am Mittwoch, 11. Juni 2014, veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München (Az.: VI R 55/12). Nach einem weiteren Urteil kommt es auch bei Handwerkerleistungen darauf an, dass sie „zum Nutzen des Haushalts“ erbracht wurden (Az.: VI R 56/12).

Um die Schwarzarbeit einzudämmen, sind haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse – etwa einer Putzfrau – steuerbegünstigt. 20 Prozent des Arbeitslohns können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Allerdings ist der Abzug bei Minijobs auf 510 Euro pro Jahr begrenzt, bei Handwerkerleistungen auf 1.200 Euro und bei anderen Dienstleistungen auf 4.000 Euro.

Nach Weisungen des Bundesfinanzministeriums an die Finanzämter sollen diese Steuervergünstigungen an der Grundstücksgrenze enden. Dem trat der BFH nun entgegen. Die Gesetzesformulierung „im Haushalt“ sei nicht räumlich, sondern „funktionsbezogen“ gemeint. Es genüge, wenn die Leistung „für den Haushalt“ oder „zum Nutzen des Haushalts“ erbracht wurde.

Im ersten der vom BFH entschiedenen Fälle hatten die Kläger ein Unternehmen mit dem Schneeräumen beauftragt. Die Rechnung über 142,80 Euro fügten sie ihrer Steuererklärung bei und beantragten den Abzug für haushaltsnahe Dienstleistungen. Das Finanzamt verweigerte jedoch die Vergünstigung.

Nach dem Münchener Urteil geht es bei den Dienstleistungen um Tätigkeiten, „die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen“. Davon sei beim Schneeschippen insbesondere dann auszugehen, wenn eine Räumpflicht besteht.

Ähnlich und ebenfalls mit Urteil vom 20. März 2014 entschied der BFH auch zu den Handwerkerleistungen. Hier war ein Haus nachträglich an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen worden. Wie der BFH entschied, gilt die Arbeitsleistung insgesamt als haushaltsnah, auch soweit es um den Teil der Leitung im öffentlichen Straßenraum geht. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Leitungen Betriebsanlagen des Wasserversorgers sind.



© www.tw-ratingen.de   Mittwoch, 11. Juni 2014 12:14 TW-Redaktion
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