BFH: Gebäudekosten keine Betriebsausgaben für Solarbetrieb
Die Kosten eines privat genutzten Gebäudes können nicht als Betriebskosten für eine Photovoltaikanlage auf dem Dach geltend gemacht werden. Beides sind steuerlich getrennte Dinge, heißt es in einem am Mittwoch, 19. März 2014, veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München (Az.: III R 27/12). Auch ein teilweiser Steuerabzug kommt danach nicht in Betracht.
Im entschiedenen Fall ging es allerdings nicht um ein privates Wohngebäude, sondern um zwei Hallen, jeweils mit einer Solaranlage auf dem Dach. Der Besitzer hatte die Hallen an seine Ehefrau vermietet, die darin eine Pferdepension betrieb. Die Miete war allerdings so gering, dass das Finanzamt keinerlei „Gewinnerzielungsabsicht“ sah. Daher durfte der Besitzer die Gebäudekosten steuerlich nicht als Verluste mit anderen Einkünften verrechnen.
So versuchte der Besitzer es mit der als Gewerbebetrieb anerkannten Solaranlage, um die Gebäudekosten steuermindernd geltend machen zu können. Die Hallen seien immerhin Träger und „Fundament“ der Anlage. Die Gebäudekosten fielen auch für den Betrieb der Solaranlage an. Daher seien sie dort als Betriebsausgaben zu berücksichtigen und mit den Einkünften aus der Anlage zu verrechnen.
Der BFH folgte dem nicht. Er entschied, „dass die Photovoltaikanlagen und die Hallen jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter sind und nicht – auch nicht teilweise – zum Betriebsvermögen des Betriebs ‚Stromerzeugung’ gehören“. Ein teilweiser Steuerabzug scheide auch deshalb aus, weil sich die Gebäudekosten nicht sinnvoll zwischen Pferdepension und Solaranlage aufteilen ließen.
Das jetzt schriftlich veröffentlichte Urteil vom 17. Oktober 2013 wirkt sich für Solaranlagenbetreiber eventuell positiv aus, wenn das Gebäude verkauft wird. Liegen zwischen Erwerb und Verkauf weniger als zehn Jahre, wird nämlich bei gewerblicher Nutzung eine Spekulationssteuer fällig. Das würde dann auch für den Teil des Gebäudes gelten, der der Photovoltaikanlage auf dem Dach zugerechnet wurde.