Staat darf zumindest einzelne Steuerdaten-CDs kaufen und verwerten

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz warnt aber vor Anreizsystem

Der Staat darf CDs mit Steuerdaten kaufen und verwerten. Voraussetzung ist, dass er sich selbst auch nicht indirekt an der rechtswidrigen Beschaffung der Daten beteiligt hat, urteilte am Montag, 24. Februar 2014, der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz (Az.: B 26/13). Die Daten einer 2012 vom Land Rheinland-Pfalz gekauften CD dürfen danach strafrechtlich verwertet werden. Probleme bei der strafrechtlichen Verwertung könne es allerdings geben, wenn der Staat sehr häufig solche Daten-CDs kauft.

Die 2012 von Rheinland-Pfalz gekaufte CD enthielt zahlreiche Datensätze von Kunden einer Schweizer Bank. Darunter war auch der Beschwerdeführer. Gestützt auf diese Daten erließ das Amtsgericht Koblenz im Mai 2013 einen Durchsuchungsbeschluss wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und ordnete nach der Durchsuchung die Beschlagnahme verschiedener Unterlagen an. Das Landgericht Koblenz wies die dagegen gerichteten Beschwerden als unbegründet zurück.

Daraufhin rief der Beschwerdeführer den Verfassungsgerichtshof an. Sein allgemeines Persönlichkeitsrecht sowie das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung seien verletzt worden.

Auch der Verfassungsgerichtshof wies nun die Beschwerde ab. Dabei legten die rheinland-pfälzischen Verfassungsrichter aber einige Grundlagen für den Umgang mit Steuer-CDs fest. Insbesondere müsse einem Durchsuchungsbefehl eine ernsthafte gerichtliche Kontrolle vorausgehen.

Einerseits dürfe der Staat strafrechtliche Ermittlungen nicht auf eigenen Rechtsbruch stützen, darf also nicht selbst Persönlichkeitsrechte und Datenschutz verletzen, um an die Daten zu kommen. Andererseits müsse er sich Verstöße von Privatpersonen nur dann zurechnen lassen, wenn sie quasi als „verlängerter Arm“ des Staates gehandelt haben.

Bei den Steuer-CDs komme es daher auf die Umstände und Herkunft der Daten sowie auf Abwägungen an, die zum Kauf geführt haben. Bei der Abwägung dürfe durchaus auch das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung eine Rolle spielen. Ein Gericht müsse aber immer die Umstände klären und die Abwägung rechtlich prüfen, ehe es einen Durchsuchungsbeschluss erlässt.

Im konkreten Fall sei dies in „gerade noch ausreichendem“ Umfang geschehen, urteilte der Verfassungsgerichtshof. Problematisch könne es allerdings werden, wenn der Staat sehr viele Daten-CDs aufkauft. Denn dann entstehe ein Anreizsystem für Private, sich rechtswidrig Steuer- und Bankdaten zu verschaffen, so dass der Rechtsbruch diesem staatlichen Anreiz zugerechnet werden könne. Auf keinen Fall dürfe sich der Staat direkt an der illegalen Beschaffung von Bankdaten beteiligen, betonten die rheinland-pfälzischen Verfassungsrichter.



© www.tw-ratingen.de   Dienstag, 25. Februar 2014 11:18 TW-Redaktion
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